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Seit 01.04.2017 darf derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden, andernfalls entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (sogenannter Verleiher) einem Dritten (sogenannter Entleiher) seine Arbeitnehmer (sogenannte Leiharbeitnehmer) gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, die Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach den Weisungen des Entleihers verrichten.
Hierbei handelt es sich um eine nach § 1 AÜG grundsätzlich erlaubnispflichtige Tätigkeit. Ausnahmen gelten nur für
Erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis,
Ein lohnsteuerpflichtiges und sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer; der Verleiher ist Arbeitgeber und als solcher auch verpflichtet, den Lohn, die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen – der Entleiher haftet für die Sozialversicherungsbeiträge jedoch wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
Mit der AÜG-Reform 2017, die zum 01.04.2017 in Kraft trat, wird die Überlassungshöchstdauer von Leiharbeitnehmern beschränkt. Nach der Neuregelung darf daher derselbe Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Für die Berechnung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten ist zu beachten, dass das Gesetz – zur Vermeidung vom Umgehungen – eine Anrechnung früherer Überlassungszeiten bei demselben Entleiher vorsieht, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die vorherige Überlassung durch denselben oder einen anderen Verleiher erfolgt ist. Zeiten vor dem 01.04.2017 sind für die Berechnung der Höchstdauer hingegen nicht zu berücksichtigen; erstmalig kann die zulässige Überlassungshöchstdauer daher am 01.10.2018 überschritten werden.
Neu ist ferner, dass die bislang tarifvertraglich mögliche Befreiung vom sogenannten Gleichstellungs- oder Equal-Pay-Grundsatz, den Leiharbeitnehmern hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einen Anspruch auf Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers gibt, der auf maximal neun Monate begrenzt ist. Dies hat zur Folge, dass Leiharbeitnehmern nach Ablauf der neun Monate das gleiche Entgelt zu zahlen ist wie einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers.
Eine Überschreitung der Überlassungshöchstdauer stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu EUR 30.000 (für jeden Einzelfall) geahndet werden kann. Zudem kommt mit Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer qua gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande, mit der Folge, dass der Entleiher verpflichtet ist, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für den Leiharbeitnehmer abzuführen; das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher ist entsprechend unwirksam. Ein Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz kann sogar ein Bußgeld von bis zu EUR 500.000,00 nach sich ziehen. Darüber hinaus sind diejenigen Vertragsklauseln, die für die Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen vorsehen, unwirksam.