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E-Bilanz Taxo­nomie 6.4: Pflicht­anwen­dung ab 2021

Mit dem BMF-Schreiben vom 23.07.2020 wurde die überarbeitete Taxonomie-Version 6.4 (vom 01.04.2020) veröffentlicht. Diese Taxonomien sind grundsätzlich verpflichtend für die Übermittlung aller E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, zu verwenden.

Durch § 5b EStG i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 28.09.2011 (IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, 855, StB 2011, 381) sind alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, zur Abgabe einer E-Bilanz verpflichtet. Mit einem jährlichen BMF-Schreiben wird die jeweils aktuelle Taxonomie bekannt gegeben. Auch in dem Schreiben vom 23.07.2020 bzw. der neuen Taxonomie-Version 6.4 finden sich daher wieder redaktionelle sowie inhaltliche Änderungen bzgl. der E-Bilanz, die ab dem (kalenderjahrgleichen) Veranlagungszeitraum 2021 zu beachten sind. 

Das BMF-Schreiben weist im Zusammenhang mit der neuen Taxonomie auf folgende Besonderheiten hin:

  • Berichtsbestandteil „Steuerlicher Betriebsvermögensvergleich“:Die Taxonomiepositionen im bisher freiwillig zu übermittelnden Berichtsbestandteil werden nun zu Mussfeldern. Damit soll im Falle der Ergebnisermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eine Abstimmung zwischen dem mittels Betriebsvermögensvergleich ermittelten Ergebnis bzw. Eigenkapital und den in Bilanz bzw. GuV der E-Bilanz gezeigten Werten ermöglicht werden.
  • Anpassungen bei den Mussfeldern: Die Mussfeldbezeichnungen wurden überprüft und teilweise gelöscht oder umgewandelt z.B. in „rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“.
  • Überarbeitung der Davon-Vermerke: Während verschiedene Davon-Vermerke entfernt wurden, wurden andere Davon-Vermerke, die in der Vergangenheit häufig bereits Mussfelder darstellten, in eigene (normale) Standardpositionen umgewandelt. In diesem Zusammenhang wurden Mussfelder auch in Summenmussfelder umgewandelt. Daher hat insbesondere bei diesen Positionen eine Überprüfung der Kontenzuordnungen zu erfolgen, damit die E-Bilanz an die Finanzverwaltung übermittelbar ist.
  • Aufteilung von hybriden Positionen: Die hybriden Positionen, die bisher häufig die Bezeichnung „übrige/nicht zuordenbar“ hatten, wurden in zwei Positionen aufgespalten. Auch hier hat eine Überprüfung der bisherigen Kontenzuordnungen dahingehend zu erfolgen, ob die entsprechende Kontenzuordnung inhaltlich der angepassten Positionsbezeichnung noch entspricht. Im Zweifelsfall ist die Kontenzuordnung entsprechend der neuen Aufteilung anzupassen.
  • Ankündigung der Vorschau der Taxonomie 6.5: In Kürze soll eine Vorschau zu den zukünftigen Änderungen der Taxonomie 6.5 bereitgestellt werden, damit sich die Steuerpflichtigen frühzeitig mit den Änderungen auseinandersetzen können. Die Anpassungen in der Taxonomie 6.5 werden voraussichtlich insbesondere die Abbildung von Sachverhalten mit stillen Beteiligungen betreffen.

Die neuen Taxonomien müssen für das Wirtschaftsjahr 2021 angewandt werden. Es ist jedoch möglich, diese Taxonomien auch für das Wirtschaftsjahr 2020 oder 2020/2021 zu verwenden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser Taxonomie-Version wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2020 und für Echtfälle ab Mai 2021 gegeben sein. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. 

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