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Entscheidung des FG Münster (8. Senat) zum Teil­abzugs­verbot nach § 3c Abs. 2 EStG für Kosten der Konzern­ab­schluss­erstellung

Das FG Münster (8. Senat) entschied mit seinem Urteil vom 01.04.2020 (8 K 1989 / 19 F) in Bezug auf den zugrunde­liegenden Fall, dass die Kosten für die Erstellung des Konzern­abschlusses dem Teil­abzugs­verbot nach § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Der Entscheidung liegt die Ansicht des Gerichts zugrunde, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten der Konzern­abschluss­erstellung und den Einnahmen aus der Beteiligung im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG besteht.

Nach §§ 3 Nr. 40 lit. a) i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind 40 % vereinnahmter Dividenden steuerfrei. Um eine doppelte Vergünstigung des Steuerpflichtigen zu vermeiden, werden die mit diesen Einkünften in wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG nur zu 60 % als Betriebsausgaben abgezogen. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe des Gerichts, zu entscheiden, inwiefern die Kosten der Konzernabschlusserstellung wirtschaftlich im Zusammenhang mit den Dividendeneinnahmen standen und damit dem Teilabzugsverbot unterliegen.

Die Klägerin – eine GmbH & Co. KG als alleinige Gesellschafterin einer GmbH – machte die aufgrund einer Aufforderung zur Offenlegung von Konzernabschlüssen durch den Bundesanzeiger entstandenen Kosten vollständig als Betriebsausgaben geltend. Sie argumentiert, dass die Pflicht zur Konzernrechnungslegung gesetzlich kodifiziert ist und nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen steht.

Voraussetzung der Abzugsbeschränkung ist laut Gericht aber weder ein rechtlicher noch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, sondern vielmehr die Frage, aus welchem Grund der Steuerpflichtige die Kosten trägt. Das Gericht kommt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin um eine Beteiligungsgesellschaft handelt zu dem Schluss, dass der Grund für eine entsprechende Kostenübernahme die Absicht zur Erzielung von einschlägigen Einkünften ist, sodass das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden ist.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil des FG Münster Ausstrahlungswirkung auch auf andere Betriebsausgaben einer (Konzern-) Holding haben kann. Es ist allerdings zu beachten, dass die Revision zugelassen wurde. Es bleibt also abzuwarten, wie der BFH in dieser Sache künftig entscheiden wird.

Vor dem Hintergrund des Urteils bleibt fraglich, wie mit vergleichbaren Kosten umzugehen wäre, wenn die Klägerin beispielsweise betriebliche Aufgaben im Konzernverbund übernehmen würde und damit nicht mehr die ausschließliche Absicht hat, Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen. 

Im Ergebnis führt das Urteil des FG Münster zu zahlreichen Folgefragen. Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des Gerichts zumindest, dass künftig ein stärkeres Augenmerk auf bestimmte konzern- und allein beteiligungsbedingte Compliance-Kosten sowie deren Verursachung zu richten ist.

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