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Steuerabzug nach § 50a EStG bei Software­auftrags­entwicklung

BMF-Schreiben vom 02.08.2022

Mit dem BMF-Schreiben vom 02.08.2022 wird auf die am 07.06.2021 in Kraft getretene Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) reagiert. In der Gesetzesänderung wurden unter anderem die §§ 32a und 41 UrhG in den Katalog der nicht auf Computerprogramme anzuwendenden Vorschriften aufgenommen. Da trotz dieser Änderungen das Urheberrecht an Computerprogrammen weiterhin nicht rechtlich übertragen werden kann, stellt sich bei der entgeltlichen Überlassung an Dritte zur Nutzung grundsätzlich weiterhin die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Die Finanzverwaltung hat das endgültige BMF-Schreiben vom 02.08.2022 zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragungsentwicklung veröffentlicht.

Die Finanzverwaltung reagiert mit dem BMF-Schreiben auf die am 07.06.2021 in Kraft getretene Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). In der Gesetzesänderung wurden unter anderem die §§ 32a und 41 UrhG in den Katalog der nicht auf Computerprogramme anzuwendenden Vorschriften aufgenommen (§ 69a UrhG). Diese Vorschriften standen nach der BFH Rechtsprechung grundsätzlich einem (nicht quellensteuerpflichtigen) Rechtekauf entgegen. Da trotz dieser Änderungen das Urheberrecht an Computerprogrammen weiterhin nicht rechtlich übertragen werden kann, stellt sich bei der entgeltlichen Überlassung zur Nutzung an Dritte grundsätzlich weiterhin die Frage des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Das BMF-Schreiben vom 02.08.2022 nimmt zu der Frage Stellung, in welchen Fällen von einem endgültigen wirtschaftlichen Übergang des Urheberrechts in Form eines sogenannten wirtschaftlichen Rechtekaufs (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) auszugehen ist, der den Steuerabzug ausschließt. Dies ist dann der Fall, wenn dem Urheber aufgrund der Einräumung umfassender, exklusiver und zeitlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software keine wirtschaftlich werthaltige Position verbleibt.

Dabei ist das BMF-Schreiben auf alle offenen Fälle anzuwenden, bei denen der Abschluss eines Vertrags zur Softwareauftragsentwicklung nach dem 06.06.2021 stattgefunden hat, und auf Sachverhalte, die nach diesem Datum entstehen. Außerdem ist das BMF-Schreiben aus Vereinfachungsgründen auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem 06.06.2021 zufließen.

Das Schreiben ist wie folgt aufgegliedert:

1. Softwareauftragsentwicklung

Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen Einkünfte aus einer zeitlich befristeten Nutzungsüberlassung von Rechten dem Steuerabzug. Bei der grenzüberschreitenden Auftragsentwicklung von Software werden regelmäßig Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer durch einen ausländischen Auftragnehmer entwickelten Software überlassen. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Urheberrechts an der Software ist nach deutschem Recht ausgeschlossen (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG).

Dabei treten vor allem folgende Sachverhaltsgestaltungen auf:

  • Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Dienstvertrags,
  • Softwareauftragsentwicklung im Rahmen eines Werkvertrags mit Einräumung umfassender, exklusiver, zeitlich und räumlich unbeschränkter sowie unwiderruflicher Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software,
  • Erwerb einer Software von einem im Ausland ansässigen Vertragspartner mit umfassenden, exklusiven, zeitlich und räumlich unbeschränkten sowie unwiderruflichen Nutzungs- und Verwertungsrechten an der Software.

2. Reform des UrhG

Mit der Änderung des UrhG zum 07.06.2021 sind die §§ 32a und 41 UrhG in den Katalog der nicht auf Computerprogramme anzuwendenden Vorschriften aufgenommen worden (§ 69a UrhG).

3. Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG

Bei Verträgen über die Entwicklung von Software, auf die deutsches Recht Anwendung findet, kann je nach Gestaltung des Vertrags und dessen tatsächlicher Umsetzung eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG bestehen. Anwendungsvoraussetzung für § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG ist, dass beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nach „§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 oder 9 EStG“ vorliegen.

4. Freistellung und Entlastung

Bei Bestehen einer Steuerabzugsverpflichtung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG gelten für die Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und die Entlastung vom Steuerabzug die allgemeinen Grundsätze.

Das BMF-Schreiben vom 02.08.2022 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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