Für die Jahre 2021 bis 2023 äußert sich die Bundesregierung zu den Steuernachlässen im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Dabei geht sie auf die Anzahl der Erwerbe, den Gesamtwert der Erwerbe, die festgesetzte Steuer vor der Verschonung sowie die durch die Verschonungsbedarfsprüfung zu erlassende Steuer ein.
Die Bundesregierung antwortet (Drs. 20/14895 vom 04.02.2025) auf eine kleine Anfrage der Gruppe Die Linke, die sich auf die Steuernachlässe bei großen Erbschaften im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG bezieht.
Die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Steuer auf sehr hohes Vermögen zu erlassen. Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen demnach die Grenze von 26 Mio. EUR, ist die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag des Erwerbers zu erlassen, soweit er nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu begleichen.
Angefragt wurde u. a., wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung seit Einführung der Regelung im Jahr 2016 gestellt sowie bearbeitet wurden und wie hoch der Gesamtbetrag der den Anträgen zugrunde liegenden Erwerbe war bzw. wie hoch die festgesetzten Steuern und gewährten Steuernachlässe waren.
Mangels Datenerhebung für die Jahre 2016 bis 2020 konnte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort nur auf die Jahre 2021 bis 2023 beziehen. Hierzu verwendet die Bundesregierung die Auswertung des Statistischen Bundesamts zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2021 bis 2023 (Stand: 23.01.2025). Aus Geheimhaltungsgründen macht die Regierung keine Angaben zur Verteilung der Erwerbe auf die Bundesländer. Die Zahlen für die Jahre 2021 bis 2023 sind in nachfolgender Tabelle dargestellt:
2023 | 2022 | 2021 | |
Anzahl der Erwerbe | 26 | 24 | 10 |
Gesamtwert der Erwerbe [TEUR] | 6.276.961 | 5.229.400 | 1.227.950 |
Festsetzung vor Verschonung [TEUR] | 2.134.609 | 1.756.475 | 479.607 |
Steuererlass nach § 28a ErbStG [TEUR] | 2.126.595 | 1.427.296 | 450.082 |
Die dargestellten Beträge verdeutlichen, dass es sich angesichts der geringen Anzahl der relevanten Erwerbe bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG um einen in der Praxis nur im Einzelfall vorkommenden steuerlichen Vorgang handelt. Allerdings kann man den statistischen Daten auch entnehmen, dass die Möglichkeiten nach § 28a ErbStG in der Praxis genutzt werden und angesichts der dargestellten Beträge im Einzelfall zu erheblichen Steuererleichterungen führen können. In dem hier dargestellten Dreijahreszeitraum wurde eine durchschnittliche Erbschaft-/Schenkungsteuer zwischen 34 % und 39 % festgesetzt. Von der festgesetzten Steuer wurde in den betreffenden Jahren zwischen rd. 81 % (für das Jahr 2022) bis nahezu 100 % (für das Jahr 2023) nach § 28a ErbStG erlassen.