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Einheitliche oder gesellschafterindividuelle Ausübung des Wahlrechts nach § 6b EStG

In einem rechtskräftigen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 10. Juli 2024 ging es um die gesellschafterindividuelle Wahlrechtsausübung im Zusammenhang mit der Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich mit Urteil 2 K 14/23 vom 10. Juli 2024 mit der Frage befasst: Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft – einheitliche oder unterschiedliche Ausübung des Wahlrechts auf Auflösung oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen durch die Mitunternehmer.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Leitsätze:

1. Ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz durch Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert worden, so können die Mitunternehmer von ihrem Wahlrecht auf die Auflösung oder Übertragung der Rücklage in Ergänzungsbilanzen unterschiedlich Gebrauch machen. Das Wahlrecht wird noch nicht dadurch ausgeübt, dass in einzelnen Konten der Buchführung oder anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage ausgewiesen wird.

2. Üben die Mitunternehmer das Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage auf ein Reinvestitionsobjekt einheitlich in der Gesamthandsbilanz aus, wird ihnen der Gewinn aus der späteren Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entsprechend ihrer Beteiligung im Veräußerungszeitpunkt zugerechnet. Einem Mitunternehmer ist (für die Bildung einer weiteren Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG) nur dann ein höherer Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn für ihn bei der Übertragung der Rücklage entsprechend seiner damaligen höheren Beteiligung Korrekturwerte in einer Ergänzungsbilanz gebildet worden sind.

Zu den Gründen:

§ 6b EStG erlaubt wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung auch den Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden Veräußerungsgewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist.

Das Wahlrecht wird noch nicht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige in einzelnen Konten seiner Buchführung oder in anderen Unterlagen für die Bilanzaufstellung eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ausweist. Dieser Ausweis ist lediglich eine die Ausübung des Wahlrechts vorbereitende Maßnahme. Erst der Ausweis der Rücklage, in der vom Steuerpflichtigen für das Jahr der Veräußerung aufgestellten Bilanz lässt, mit der für die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts notwendigen Klarheit erkennen, dass der Steuerpflichtige sein Wahlrecht zugunsten der Bildung einer Rücklage ausgeübt hat.

Die Vergünstigung nach § 6b EStG können aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise auch Mitunternehmer in Anspruch nehmen. Bei jedem Mitunternehmer ist dann selbständig zu prüfen, ob er in seiner Person die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Übt ein Gesellschafter sein Wahlrecht nach § 6b EStG aus, weil nur in seiner Person die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, so hat dies in einer Ergänzungsbilanz zu erfolgen.

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