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Vertrag ist Vertrag: BGH bekräftigt Bindungswirkung von Erbverträgen

BGH (IV. Zivilsenat), Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24

Erbverträge sollen die Vermögensnachfolge verbindlich regeln. Kommt es dennoch zu Kollisionen mit späteren handschriftlichen Testamenten, stehen Gerichte vor diffizilen Auslegungsfragen. Der BGH hat mit Beschluss vom 26. März 2025 (veröffentlicht am 07.05.2025) klargestellt, wann ein solches Testament an der Bindungswirkung eines älteren Erbvertrags scheitert und wie eine nicht ausdrücklich geregelte Ersatz­erbfolge zu bestimmen ist. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass die Vertragsnatur des Erbvertrags eine stärkere Bindung erzeugt als ein gemeinschaftliches Testament.

Sachverhalt

Dem Beschluss lag ein notarieller Erbvertrag vom 12. März 1994 zugrunde: Die Eheleute setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten ihren gemeinsamen Sohn zum Schlusserben des Längerlebenden. In derselben Urkunde erklärten die drei Töchter Erb- und Pflichtteilsverzichte. Der Sohn verstarb jedoch 2022 noch vor seiner Mutter, ohne dass der Vertrag für diesen Fall eine Ersatzberufung regelte. Die Erblasserin hinterließ stattdessen einen handschriftlichen Zettel, in dem sie ihre älteste Tochter zur Alleinerbin bestimmte. Die beiden Enkel des vorverstorbenen Sohnes beantragten daraufhin einen Erbschein, der sie je zur Hälfte als Erben ausweisen sollte. Sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht hielten das Zettel-Testament zunächst für maßgeblich; der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf.

Entscheidung des Gerichts

1. Bindungswirkung des Erbvertrags

        Der BGH erklärte zunächst, dass die Schlusserbeinsetzung des Sohnes durch die Ehegatten im Erbvertrag vom 12. März 1994 als vertragsmäßige Verfügung einzustufen sei (Rn. 10). Die erbrechtliche Bindung ergibt sich hier aus § 2278 BGB, der vertragsmäßige Verfügungen in Erbverträgen als für den Erblasser verbindlich ausgestaltet. Eine solche Bindung verhindert, dass der Erblasser durch einseitige Verfügungen – insbesondere ein späteres Testament – von den festgelegten Regelungen nachträglich abweicht.

        Der BGH betont dabei den fundamentalen Unterschied zwischen der Bindungswirkung bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten: Die Bindung bei Erbverträgen ergibt sich nicht erst aus § 2289 BGB, sondern bereits aus der Vertragsnatur des Rechtsgeschäfts selbst (Rn. 15) und geht weit über die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament hinaus. Während ein Testator eines gemeinschaftlichen Testaments sich jederzeit einseitig von wechselbezüglichen Verfügungen lossagen kann, ist die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen nur bei ausdrücklichem Rücktrittsvorbehalt aufhebbar.

        2. Ergänzende Testamentsauslegung zur Ersatzerbeneinsetzung

        2.1 Planwidrige Unvollständigkeit als Ausgangspunkt

        Ein zentraler Streitpunkt war die Ersatzberufung für den Fall, dass der eingesetzte Schlusserbe (in diesem Fall der Sohn) vorverstorben ist. Der Erbvertrag enthielt keine ausdrückliche Regelung für eine Ersatzerbeinsetzung. Der BGH stellte jedoch klar, dass eine solche Regelungslücke durch ergänzende Auslegung (§§ 133, 2084 BGB) geschlossen werden kann (Rn. 12, 16).

        Die Richter erkannten eine planwidrige Unvollständigkeit des Erbvertrags darin, dass die Eheleute den Vorversterbensfall des gemeinsamen Sohnes offensichtlich nicht bedacht hatten (Rn. 16). Tragend für diese Annahme war, dass der Sohn beim Vertragsschluss noch relativ jung war (27 Jahre) und keine erkennbare Notwendigkeit bestand, eine Ersatzregelung zu formulieren (Rn. 17, 19).

        Durch die umfassende Gestaltung des Erbvertrags – einschließlich der Erb- und Pflichtteilsverzichte der Töchter – war erkennbar, dass die Ehegatten die erbrechtliche Nachfolge möglichst abschließend regeln wollten. Ein offener Verweis auf die gesetzliche Erbfolge (§ 1924 Abs. 1 BGB) oder die Auslegungsregelungen des § 2069 BGB wäre mit dieser Zielsetzung unvereinbar gewesen (Rn. 20).

        2.2 Hypothetischer Wille der Erblasser und Vertragsparteien

        Der hypothetische Wille der Eheleute konnte laut Gericht dahin ergänzt werden, dass die Enkel als Abkömmlinge des ursprünglichen Schlusserben (ihres verstorbenen Vaters) dessen Stelle einnehmen sollten (Rn. 23). Zentral für diese Auslegung war die Vermutung, dass die Erblasser ihr Vermögen in der Familie behalten wollten und dass der Stamm des eingesetzten Schlusserben nicht leer ausgehen sollte (Rn. 24).Der BGH analysiert dabei ausführlich das hypothetische Interesse aller Vertragsparteien an einer vertragsmäßigen Ersatzerbenbestimmung:

        • Der eingesetzte Schlusserbe (Sohn der Eheleute) hätte ein erkennbares Interesse gehabt, dass seine Kinder an seine Stelle treten, falls er vor den Eltern verstirbt. Dies ergibt sich aus dem typischen Näheverhältnis zwischen Eltern und Kindern (Rn. 27).
        • Auch der Ehemann der Erblasserin als weiterer Vertragspartner hätte ein Interesse an einer verbindlichen Ersatzerbenstellung der Enkel. Der BGH führt aus, dass der Ehemann die eigene Enterbung seines Sohnes beim ersten Todesfall nur deshalb akzeptiert habe, weil er darauf vertraute, dass der Sohn später als Schlusserbe eingesetzt würde. Bei dessen Vorversterben wäre es dem hypothetischen Willen des Ehemannes entsprechend, dass zumindest dessen Abkömmlinge das Vermögen erhalten (Rn. 28-29).
        • Die Interessen der Töchter spielten hingegen keine entscheidende Rolle, da sie ohnehin auf ihr Erbe verzichtet hatten (Rn. 30).

        Auch der Abschluss der Erbverzichtsverträge mit den Töchtern (Beteiligte zu 3 bis 5) verstärkte die Annahme, dass die Eheleute die übrigen Abkömmlinge des Nachlasses gezielt ausschließen wollten. Der Verzicht wurde gemäß § 2349 BGB auf die Abkömmlinge der verzichtenden Töchter erstreckt und diente dem Schutz des Vermögens für den Stamm des eingesetzten Schlusserben (Rn. 24).

        2.3 Kein Änderungsvorbehalt

        Wesentlich für die Entscheidung war auch, dass der Erbvertrag keinen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt enthielt, durch den die Erblasserin befugt gewesen wäre, nachträgliche Änderungen vorzunehmen. Ein solcher Änderungsvorbehalt müsste gemäß § 2276 Abs. 1 BGB formwirksam erklärt werden, was im vorliegenden Fall nicht erfolgte (Rn. 31-32).

        3. Verhältnis der Regelungen in Erbverträgen und Testamenten

          Der BGH stellte klar, dass die Vorschrift des § 2270 BGB, die die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten regelt, nicht auf Erbverträge anwendbar ist (Rn. 14). Diese Unterscheidung ergibt sich aus der systematischen Stellung des § 2270 BGB, der ausschließlich für gemeinschaftliche Testamente eingeführt wurde. Für Erbverträge kommt es allein auf die Bestimmungen des § 2278 BGB und den Parteiwillen an. Eine entsprechende Anwendung kommt wegen der grundsätzlich anderen Bindungswirkung von Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament nicht in Betracht (Rn. 15).

          4. Zusammenfassung der Entscheidung

          Das Testament der Erblasserin vom 1. September 2022, in dem sie die Beteiligte zu 3 als Alleinerbin einsetzte, war nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es stand in direktem Widerspruch zur vom Erbvertrag begründeten Bindung und beeinträchtigte die vertragsmäßigen Rechte der Beteiligten zu 1 und 2 (Rn. 32).

          Der BGH hob die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und wies das Nachlassgericht an, den Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein mit einem entsprechenden Inhalt zu erteilen. Die Enkel des ursprünglichen Schlusserben wurden zu rechtmäßigen Erben erklärt, da der Vertrag sowie die Auslegung der Erbverträge eine Bindung zur Ersatzerbeneinsetzung erkennen ließen (Rn. 29–34).

          Praxishinweis

          Für die erbrechtliche Gestaltungspraxis hat der Beschluss weitreichende Konsequenzen. Der BGH verdeutlicht, wie wichtig klare und umfassende Regelungen bereits im Erbvertrag sind, um spätere Streitigkeiten zu minimieren. Insbesondere bei der Einsetzung von Schlusserben sollte der Fall eines Vorversterbens ausdrücklich geregelt werden. Die Entscheidung ist besonders bedeutsam für Familien mit komplexen vermögensrechtlichen Beziehungen, bei denen Erb- und Pflichtteilsverzichte mit Vermögensübertragungen kombiniert werden. Sie macht deutlich, dass auch nicht ausdrücklich geregelte Punkte durch ergänzende Auslegung bindend werden können. Erblasser sollten daher Erbvertragsklauseln regelmäßig überprüfen und an veränderte familiäre Situationen anpassen – selbstverständlich unter Beachtung der Formvorschriften und Bindungswirkung.

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