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FG Köln: Zinssatzspreizung zwischen 0,15 % und 0,50 % verfassungsrechtlich umstritten

Beschluss des FG Köln vom 08.04.2025

Unterschiedliche steuerliche Zinssätze für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen sind auch nach dem 31.12.2022 verfassungsrechtlich zweifelhaft. Zu dieser Sichtweise ist das FG Köln gekommen. Demnach bestehen an der unterschiedlichen Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen und Nachzahlungszinsen ernstliche Zweifel (FG Köln, Beschluss v. 08.04.2025 – 4 V 444/25).

Hintergrund:

Der VIII. Senat des BFH hat mit Beschluss vom 8.5.2024 – VIII R 9/23 dem BVerfG die Entscheidung darüber vorgelegt, ob § 237 AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.4.2021 insoweit mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, als für die Zinsberechnung bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt wird. In seiner Begründung führte der VIII. Senat des BFH aus, dass seit dem 01.01.2019 eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen bestehe, die AdV-Zinsen schulden, weil sie die Steuer trotz AdV des Verwaltungsakts nicht entrichtet haben, und solchen Steuerpflichtigen, die Nachzahlungszinsen leisten müssen. Letztere entstehen, wenn eine Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag gemäß § 233a Abs. 3 AO führt und die ursprünglich geschuldete Steuer deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird. Während die Zinsen bei AdV mit 0,5 % pro Monat angesetzt werden, werden Nachzahlungszinsen seit dem 01.01.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 % pro Monat berechnet.

Nach Auffassung des BFH ist diese Differenzierung im Zinssatz (auch als „Zinssatzspreizung“ bezeichnet) verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Der BFH begründete diese Einschätzung mit der fehlenden sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung beider Steuerpflichtigen-Gruppen (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23).

Sachverhalt:

Das Finanzamt (FA) setzte für den Zeitraum Februar 2023 bis November 2024 gegenüber den Antragstellern Aussetzungszinsen fest und berechnete diese auf Basis des gesetzlichen Zinssatzes von 0,50 % pro Monat. Die Antragsteller legten gegen die Festsetzung der Zinsen Einspruch ein und beantragten beim FA erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung für den Differenzbetrag zwischen 0,50 % und 0,15 % (also in Höhe von 0,35 %). Sie begründeten dies mit verfassungsrechtlichen Zweifeln am zugrunde gelegten Zinssatz von 0,50 %, insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Zinssätze für Nachzahlungszinsen (seit dem 01.01.2019: 0,15 % monatlich) und Aussetzungszinsen (0,50 % monatlich). Zur Untermauerung ihres Antrags verwiesen die Antragsteller auf einen Beschluss des BFH vom 8.5.2024 – VIII R 9/23, in dem der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Aussetzungszinsen dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hatte. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ermittelten die Antragsteller die Aussetzungszinsen selbst mit einem Zinssatz von 0,15 % pro Monat, zahlten diese und beantragten die Aussetzung des Restbetrages.

Das FA lehnte den Antrag jedoch ab. Es argumentierte, dass die Vorlage des BFH an das BVerfG ausschließlich Zinsen für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 betreffe. Außerdem verwies das FA darauf, dass spätestens ab dem 01.01.2023 nicht mehr von einer andauernden Niedrigzinsphase auszugehen sei.

Entscheidung des FG Köln:

Das FG Köln (Beschluss v. 08.04.2025 – 4 V 444/25) entschied zugunsten der Antragsteller und gewährte ihnen vorläufigen Rechtsschutz:

– Die Antragsteller sind vorläufig nicht verpflichtet, die vom Finanzamt geforderten weiteren Zinsen zu bezahlen.

– Hinsichtlich der Aussetzung der Vollziehung bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel an der Höhe der angefochtenen Zinsen, weil die Rechtsprechung eine andere Auffassung vertritt als die Finanzverwaltung. Nach den Aussagen des Bundesfinanzhofs (BFH) begründen nicht nur die anhaltende Niedrigzinsphase verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Aussetzungszinsen. Vielmehr kritisiert der BFH auch den fehlenden Gleichlauf der Verzinsung ab dem Jahr 2019 sowie die daraus resultierende sogenannte Zinssatzspreizung (zwischen 0,15 % und 0,5 %).

– Vor diesem Hintergrund sind ernsthafte Zweifel jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie in diesem Fall – im Einspruchsverfahren über die Höhe der Aussetzungszinsen gestritten wird. In einer derartigen Fallkonstellation kann es zu keinem anderweitigen Zinsausgleich kommen, wie es beispielsweise während eines Klageverfahrens durch einen Anspruch auf Prozesszinsen der Fall wäre.

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