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Auswirkungen des „Investitionsboosters“ auf die Bilanzierung latenter Steuern

Auswirkungen des Wachstumsboostergesetzes auf die Bilanzierung latenter Körperschaftsteuern

Im Rahmen des sog. „Wachstumsboostergesetz“ wurde beschlossen, dass der Körperschaftsteuersatz ab 2028 sukzessiv reduziert wird. Der FAB des IDW äußert sich nun zu den Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Körperschaftsteuer sowohl in HGB- als auch in IFRS-Abschlüssen.

Das am 18. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt verkündete und am Tag nach der Verkündung in Kraft getretene Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (sog. „Wachstumsboostergesetz“) beinhaltet eine schrittweise Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird der aktuell geltende Steuersatz von 15 % jährlich um einen Prozentpunkt verringert, bis er ab 2032 nur noch 10 % beträgt (§ 23 Abs. 1 KStG n.F.). Diese Änderung hat signifikante Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter (Körperschaft-)Steuern in Abschlüssen nach HGB und IFRS.

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW befasste sich in seiner 281. Sitzung am 25. September 2025 mit dieser Änderung und veröffentlichte die Auffassung des IDW in Bezug auf die Auswirkungen bei der Bilanzierung und Bewertung latenter Steuern. Nach Ansicht des FAB bedingt die mit § 23 Abs. 1 KStG n.F. neu geschaffene Steuerrechtslage für betroffene Rechtsträger das grundsätzliche Erfordernis, mindestens bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2032 bestimmte Annahmen für die Bewertung temporärer Differenzen und steuerlicher Verlust- und Zinsvorträge zu treffen.

Dabei trifft der FAB für die Auswirkungen in HGB und IFRS jeweils eine Unterscheidung nach dem Bilanzstichtag des zu beurteilenden Abschlusses. Dabei ergeben sich zusammenfassend die folgenden Auswirkungen:

Auswirkungen auf HGB-Abschlüsse

1. Stichtage vor dem 11. Juli 2025:

  • Für Abschlüsse mit Stichtagen vor dem 11. Juli 2025, deren Aufstellung bis zum 10. Juli 2025 noch nicht abgeschlossen ist, hat die KStG-Änderung keine Auswirkungen auf Bilanz und GuV.
  • Da die Gesetzesänderung jedoch in den Wertaufhellungszeitraum fällt, kann eine Berichterstattung im Nachtragsbericht des (Konzern-) Anhangs (§ 285 Nr. 33 HGB) erforderlich werden, sofern die Änderung als Vorgang von besonderer Bedeutung eingestuft wird. Eine qualitative Berichterstattung ist ausreichend, konkrete finanzielle Angaben sind nicht zwingend erforderlich. Ob eine Berichterstattung erforderlich ist, hängt von der Bedeutung der Steuersatzänderung für das jeweilige Unternehmen ab.
  • Auch im (Konzern-) Lagebericht (Prognosebericht) ist eine Berichterstattungspflicht zu prüfen.

2. Stichtage nach dem 10. Juli 2025:

  • Abschlüsse mit Stichtagen nach dem 10. Juli 2025 müssen die bereits beschlossenen Steuersatzänderungen entsprechend berücksichtigen.
  • Latente Steuern, die auf temporären Differenzen oder steuerlichen Verlust- bzw. Zinsvorträgen basieren, sind mit dem Steuersatz desjenigen Veranlagungszeitraums zu bewerten, in dem die Differenzen voraussichtlich abgebaut werden bzw. die Vorträge genutzt werden (sog. „Scheduling“).
  • Änderungen der latenten Steuern durch die neue Bewertung sind erfolgswirksam zu erfassen (§ 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).
  • Zusätzlich müssen die Auswirkungen im (Konzern-)Anhang offengelegt werden (z. B. nach § 285 Nr. 29, 30 oder 31 HGB).

Auswirkungen auf IFRS-Abschlüsse

1. Stichtage vor dem 11. Juli 2025:

  • Für Abschlüsse mit Stichtagen vor dem 11. Juli 2025 gilt die Steuersatzänderung als „ereignisbezogene Anpassung nach dem Abschlussstichtag“ (non-adjusting event, IAS 10.3(b)).
  • Wesentliche Ereignisse dieser Art erfordern eine Berichterstattung im Anhang, einschließlich einer Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder des Hinweises, dass eine solche Schätzung nicht möglich ist (IAS 10.21).
  • Auch in Zwischenabschlüssen müssen diese Angaben gemacht werden, falls die Auswirkungen der Steueränderung wesentlich sind (IAS 34.16A(h)).

2. Stichtage nach dem 10. Juli 2025:

  • Nach IAS 12 müssen latente Steueransprüche und -verpflichtungen mit den Steuersätzen bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Realisierung oder Erfüllung gelten (IAS 12.47).
  • Unternehmen müssen für die Bewertung eine Einschätzung vornehmen, wann und in welchem Umfang temporäre Differenzen abgebaut werden oder Verlustvorträge genutzt werden („Scheduling“).
  • Veränderungen in der Bewertung latenter Steuern werden im Einklang mit der ursprünglichen Erfassung der zugrunde liegenden Transaktion entweder im Periodenergebnis, im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital erfasst (IAS 12.60).
  • Angaben zu den Auswirkungen der Steuerrechtsänderung sind im Anhang erforderlich (z.B. IAS 12.80(d), IAS 12.81(d) oder IAS 34.16A(c)).

Fazit und Empfehlungen

Die aus Unternehmenssicht begrüßenswerte (schrittweise) Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes hat Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter (Körperschaft-)Steuern in Jahres- und Konzernabschlüssen. Sowohl nach HGB als auch nach IFRS müssen Unternehmen frühzeitig in der Folge Prognosen über den Abbau temporärer Differenzen bzw. die Nutzung von Verlustvorträgen entwickeln, um die Auswirkungen der Steuerrechtsänderungen korrekt abzubilden. Hierbei sind die individuellen Bewertungseffekte zu analysieren und zu ermitteln.

Die neuen Anforderungen an die (Konzern-) Angaben im Anhang und bei wesentlichen Ereignissen müssen beachtet werden. Unternehmen sollten zeitnah entsprechende Anpassungen in ihren Prozessen und Systemen vornehmen und sich mit ihrem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in Bezug auf die Bewertung der latenten Körperschaftsteuern abstimmen. Zudem sind Auswirkungen auf die künftige Planung, etwaige Prognosen sowie die (Prognose-) Berichterstattung im (Konzern-) Lagebericht zu prüfen.

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