Das IDW hat sich jüngst umfassend zur Thematik der EU-Regulierung der Abschlussprüfung und zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung geäußert. Ein detaillierter Fragen-Antworten-Katalog liefert eine Übersicht über die aktuellen europäischen Standards und Vorgaben und bietet eine praktische Orientierung für Unternehmen, Abschlussprüfer und andere Interessierte, die sich mit den relevanten Fragestellungen vertraut machen möchten.
Transparenz und Qualität sicherzustellen war das Ziel der vergangenen Reformen im Bereich der Abschlussprüfung. Wichtige Grundlagen dafür sind die EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO) und die Abschlussprüferrichtlinie (AP-RiLi), die in Deutschland durch das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) und das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) umgesetzt wurden. Diese Vorgaben gelten insbesondere für Public Interest Entities (PIEs) – darunter börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen – und regeln zentrale Punkte wie Prüferbestellung, Rotation, Nichtprüfungsleistungen und seit Kurzem auch Nachhaltigkeitsanforderungen.
Mit dem nun vorliegenden Fragen-Antworten-Papier vom 06.10.2025 werden die bisherigen IDW-Positionspapiere zu Inhalten und Zweifelsfragen betreffend die EU-Verordnung und die Abschlussprüferrichtlinie sowie zu Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers ersetzt. Die dortigen Inhalte werden nun neu zusammengefasst und zudem um weitere Inhalte – insbesondere im Bereich Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung – ergänzt (diese sind jeweils mit dem Wort „NEU“ gekennzeichnet). Das neue Papier umfasst rund 100 Seiten.
Hintergrund
Am 27.05.2014 wurden die EU-APrVO und die geänderte AP-RiLi verabschiedet und traten am 16.06.2014 in Kraft. Während die EU-APrVO ab 17.06.2016 unmittelbar galt, musste die AP-RiLi bis zu diesem Datum in nationales Recht umgesetzt werden. Beide Regelungen bieten grundlegende Vorgaben für die Abschlussprüfung. Insbesondere über das AReG wurden in Deutschland nationale Wahlrechte genutzt und das APAReG implementierte die EU-APrVO nahezu unverändert. Das später hinzugefügte FISG stärkte den Finanzmarkt und konkretisierte Prüfungspflichten für nachhaltige Unternehmensführung.
Zusätzlich führte die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) neue Pflichten für die Offenlegung von nicht-finanziellen Informationen in Europa ein, die seit 2024 stufenweise gelten.
Die aktuelle Version des Fragen-Antworten-Katalogs vom 06.10.2025 weist folgende Gliederung auf:
- Anwendungsbereich und Geltung der EU-APrVO sowie der Abschlussprüferrichtlinie
- Verfahren zur Bestellung des Abschlussprüfers
- Regelungen zur internen Rotation
- Vorgaben zur externen Rotation
- Anforderungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer
- Klärung von Auslegungsfragen und Unsicherheiten bezüglich des Fee Caps
- Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Aktualisierte Regelungen
- Konsequenzen bei Verstößen gegen die Vorschriften der EU-APrVO
- Transparenzbericht (Artikel 13 EU-APrVO) und zusätzliche Berichtspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde (Artikel 14 EU-APrVO)
- Erstellung und Anforderungen an die Übergabeakte
- Umgang mit Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 7 EU-APrVO und Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 12 EU-APrVO
Kernbereiche der behandelten Themen – Fokus PIE
1. Bestellung der Abschlussprüfer: Strenge Vorgaben
Die Bestellung des Prüfers erfolgt nach klar geregelten Anforderungen (§ 318 HGB, EU-APrVO):
- Unabhängigkeit: Vorabprüfung durch den Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat.
- Dokumentation: Der Auswahlprozess muss transparent erfolgen und schriftlich festgehalten werden.
- Entscheidungsbefugnis: Bei Aktiengesellschaften entscheidet die Hauptversammlung.
So wird die Neutralität gestärkt und das Vertrauen in die Abschlussprüfung gefördert.
2. Trennung von Prüfung und Beratung (Nichtprüfungsleistungen)
Nichtprüfungsleistungen (Art. 5 EU-APrVO) sind streng reguliert, um Interessenkonflikte zu vermeiden:
- Erlaubt: Tätigkeiten wie Steuer- oder Rechtsberatungen, sofern sie die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.
- Verboten: Buchführung, interne Audits oder strategische Beratung.
- Transparenz: Alle Honorare müssen offengelegt werden.
3. Prüferrotation zur Stärkung der Objektivität
Die rotierende Vergabe von Prüfaufträgen soll die Unparteilichkeit der Prüfer sichern:
- Interne Rotation: Personen in Schlüsselrollen dürfen maximal sieben Jahre tätig sein, danach gilt eine dreijährige Abkühlphase.
- Externe Rotation: PIEs dürfen denselben Prüfer für maximal zehn Jahre beauftragen. Bei Ausschreibung ist eine Verlängerung auf bis zu 20 Jahre möglich, danach gilt eine vierjährige Pause.
4. Nachhaltigkeitsberichterstattung im Fokus
Die CSRD verpflichtet bestimmte Unternehmen zu umfassender Offenlegung nicht-finanzieller Informationen. Dazu zählen bspw.:
- Umwelt: CO₂-Emissionen, Energieverbrauch, Ressourcennutzung.
- Soziales: Diversität, Arbeitnehmerrechte, gesellschaftliche Verantwortung.
- Governance: Compliance-Regeln und ethisches Verhalten.
Nachhaltigkeitsprüfer müssen künftig zunehmend Nachhaltigkeitsberichte prüfen, um deren Transparenz und Glaubwürdigkeit zu stärken.
Fazit: Verbesserte Standards für mehr Qualität
Die Reformen der letzten Jahre haben die Abschlussprüfung in Deutschland – vor allem auch in Bezug auf PIEs – stark verändert und es wurden klare Vorgaben für Transparenz und Qualität geschaffen. Hinzu kommt, dass sich das Aufgabenfeld von Prüfern stetig ausweitet – jüngst bspw. mit der Verpflichtung zur inhaltlichen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Vor diesem Hintergrund hat das IDW in diesem Fragen-Antworten-Papier nun eine Vielzahl von Aspekten zusammengefasst bzw. notwendige inhaltliche Ergänzungen vorgenommen. Damit soll der Praxis eine wertvolle Hilfestellung gegeben werden.