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Teilwertabschreibung von Anteilen an Mischfonds

Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 17.03.2025 entschieden, dass Teilwertabschreibungen von Anteilen an Mischfonds, die überwiegend festverzinsliche Wertpapiere und daneben auch börsennotierte Aktien halten, die Bagatellgrenze von 5 % einschlägig ist und auf den Gesamtwert des Fonds zu beziehen ist.

Urteil des Finanzgerichts München vom 17.03.2025 – 6 K 203/20 zur Teilwertabschreibung von Anteilen an Mischfonds, die überwiegend festverzinsliche Wertpapiere und daneben auch börsennotierte Aktien halten.

Revision beim BFH unter IX R 10/25 anhängig.

Leitsätze

  1. Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG erscheint es als sachgerecht, Kursverluste von Anteilen an Investmentfonds innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen.

  2. Diese Bagatellgrenze (siehe 1.) gilt zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens auch für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Investmentfonds, die auch in Aktien, aber überwiegend in festverzinsliche Wertpapiere investieren. Da keine transparente Betrachtung vorzunehmen ist, begründen nur Wertminderungen der Fondsanteile, die die Bagatellgrenze überschreiten, eine Teilwertabschreibung. Es kommt nicht darauf an, ob der Wert des einzelnen Wertgegenstands (z. B. Aktien) um mehr als 5 % gesunken ist.

Gründe

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Von einem „nachhaltigen“ Sinken des Teilwerts unter die Anschaffungskosten ist auszugehen, wenn aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss. Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose. Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft, die bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens regelmäßig nie ausgeschlossen werden kann, steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen.

Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist hiernach von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Dabei rechtfertigt im Rahmen einer typisierenden Gesetzesauslegung grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung. Diese Grundsätze gelten infolge der gebotenen typisierenden Gesetzesauslegung auch für die Bewertung von Anteilen an Aktienfonds, die überwiegend in börsennotierte Aktien investieren.

Mit Rücksicht auf die gebotene Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und damit im Einklang mit der für börsennotierte Aktien geltenden typisierenden Auslegung, erscheint es sachgerecht, Kursverluste innerhalb einer Bandbreite minimaler und in ihrer Höhe zu vernachlässigender Wertschwankungen außer Ansatz zu lassen (Bagatellgrenze). In Anlehnung an den bilanzrechtlichen Wesentlichkeitsgrundsatz ist diese Schwelle geringfügiger Kursverluste auf 5 % der Notierung im Erwerbszeitpunkt zu begrenzen.

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein aufgrund gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Diese Papiere verbriefen regelmäßig eine Forderung in Höhe des Nominalwerts. Der Inhaber eines solchen Papiers hat mithin das gesicherte Recht, am Ende der Laufzeit diesen Nominalwert zu erhalten. Diese Sicherheit hat er an jedem Bilanzstichtag, und zwar unabhängig davon, ob der Kurswert des Papiers infolge zwischenzeitlicher Marktgegebenheiten unter seinen Nominalwert gesunken ist. Ein Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert erweist sich unter diesem zeitlichen Blickwinkel jedenfalls dann, wenn sich darin kein Risiko hinsichtlich der Rückzahlung widerspiegelt, als nur vorübergehend und folglich als nicht dauerhaft. Bei börsennotierten verzinslichen Wertpapieren ohne feste Laufzeit, die von den Gläubigern nicht gekündigt werden können, kann aber eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet.

Davon ausgehend kann im Rahmen der Teilwertabschreibung von Anteilen an Investmentfonds, deren Vermögen überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren angelegt ist, das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Minderung des Teilwerts nach den für festverzinslichen Wertpapieren geltenden Grundsätzen bestimmt werden. Nach Auffassung des Senats gilt entgegen der Auffassung der Klägerin die Bagatellgrenze auch für Teilwertabschreibungen von Anteilen an Investmentfonds, die zwar auch in Aktien, überwiegend jedoch in festverzinsliche Wertpapiere investieren.

Die Bagatellgrenze ist dabei auf den Wert der Fondsanteile und nicht auf einzelne Teile des Fondsvermögens, hier die Aktien, zu beziehen. Dafür spricht, dass die Investmentanteile und nicht die einzelnen Wertpapiere zu bewerten sind. Das Transparenzprinzip gilt nur, soweit es vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet wird. Für die Bewertung von Investmentanteilen hat der Gesetzgeber das Transparenzprinzip nicht angeordnet. Damit kann zwar eine dauerhafte Wertminderung der Fondsanteile gegeben sein, wenn sie darauf beruht, dass Aktien unter Realisierung von Verlusten für das Fondsvermögen verkauft und festverzinsliche Wertpapiere erworben wurden. Insoweit ist die Wertminderung der Fondsanteile letztlich Summe der Auswirkungen der Wertveränderungen der einzelnen Anlagegegenstände des Portfolios des Investmentfonds. Da jedoch keine transparente Betrachtung vorzunehmen ist, begründen nur Wertminderungen der Fondsanteile, die die Bagatellgrenze überschreiten, eine Teilwertabschreibung. Es kommt nicht darauf an, ob der Wert eines einzelnen Wertgegenstands um mehr als 5 % gesunken ist.

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