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Behandlung vorgezogener Einlagen nach § 15a EStG ist verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 26. Februar 2026 entschieden, dass die Regelung des § 15a Abs. 1a EStG zwar eine Ungleichbehandlung darstellt, aber dennoch verfassungsgemäß ist.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 2026 (IV R 27/23) Behandlung vorgezogener Einlagen im Rahmen des § 15a EStG

 

Leitsatz

Die Behandlung sogenannter vorgezogener Einlagen durch § 15a Abs. 1a Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes ist verfassungsgemäß.

 

Gründe

Die Regelung des § 15a Abs. 1a Satz 1 EStG bewirkt, dass nachträgliche Einlagen eines bestimmten Jahres weder vorhandene verrechenbare Verluste der Vorjahre noch Verluste zukünftiger Wirtschaftsjahre in ausgleichsfähige Verluste umpolen, soweit durch die Verluste ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen des Verlustausgleichs oder -abzugs bei zeitkongruenten Einlagen, das heißt solchen, die während des Verlustentstehungsjahres geleistet werden.

Eine Ungleichbehandlung vorgezogener (zeitinkongruenter) Einlagen, die nur zu verrechenbaren Verlusten führen, liegt sowohl im Vergleich zu der Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten aufgrund der Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister (§ 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) als auch im Vergleich zu der Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten im Jahr der geleisteten Einlage (zeitkongruente Einlagen) vor. Denn § 15a Abs. 1a EStG führt dazu, dass die Verlustberücksichtigung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt. So kommt es sowohl bei zeitkongruenten Einlagen als auch bei der bloßen Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister zu einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten bereits im Jahr der Verlustentstehung, während bei vorgezogenen Einlagen eine Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit erst bei Beendigung der Gesellschaft oder der Veräußerung beziehungsweise Aufgabe des Mitunternehmeranteils erfolgt.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es fehle an einer Ungleichbehandlung, weil auch vorgezogene Einlagen im Ergebnis Berücksichtigung finden. Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG – worauf das FA und das BMF hingewiesen haben – mit Blick auf das objektive Nettoprinzip veranlagungszeitraumübergreifend zu verstehen. Dies kann aber nicht über die vorliegende Ungleichbehandlung hinwegtäuschen. Denn es ist nicht nur das „Ob“, sondern auch das „Wann“, also auch der Zeitpunkt der Berücksichtigung negativer Einkünfte an den Maßstäben des Gleichheitssatzes zu messen, selbst wenn der Gesetzgeber dort einen größeren Gestaltungsspielraum hat.

Eine Prüfung der zuvor festgestellten Ungleichbehandlungen anhand strenger Verhältnismäßigkeitserfordernisse ist vorliegend jedoch nicht erforderlich. Denn der Steuerpflichtige kann durch sein Verhalten selbst Einfluss darauf nehmen, ob Verluste als verrechenbar oder als ausgleichs- oder abzugsfähig behandelt werden.

Die durch § 15a Abs. 1a EStG bewirkten Ungleichbehandlungen vorgezogener (zeitinkongruenter) Einlagen, die nur zu verrechenbaren Verlusten führen, sind sowohl im Vergleich zu der Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten aufgrund der Eintragung einer Haftsumme im Handelsregister als auch im Vergleich zu der Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten im Jahr der geleisteten Einlage (zeitkongruente Einlagen) sachlich gerechtfertigt. Die Ungleichbehandlungen sind dadurch gerechtfertigt, dass die Besteuerung durch den Wegfall der Dokumentation des Korrekturpostens erleichtert und damit die Rechtsanwendung vereinfacht wird.

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