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BFH konkretisiert Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelzimmermieten

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 15.01.2026 (Az. III R 28/24) seine Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mietaufwendungen weiter konkretisiert. Danach unterliegen Aufwendungen für angemietete Hotelzimmer nicht automatisch der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Entscheidend ist vielmehr, ob die angemieteten Räume dem sogenannten fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen sind. Dies ist anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.

Sachverhalt:

Im zugrunde liegenden Verfahren war die Klägerin eine GmbH, die Konferenzen, Events und Reisen organisiert. Im Rahmen ihrer Tätigkeit buchte sie im eigenen Namen unter anderem Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, technische Ausstattung sowie weitere Dienstleistungen bei Konferenzhotels. Die entsprechenden Kosten stellte sie ihren Kunden anschließend gesammelt in Rechnung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Hotelzimmer gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Das Finanzgericht (Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 09.07.2024, Az. 8 K 8027/21) folgte dieser Sichtweise jedoch nicht und verneinte eine Zuordnung der angemieteten Räume zum fiktiven Anlagevermögen.

 

Entscheidung des BFH:

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und stellte klar, dass Wirtschaftsgüter bereits dann dem fiktiven Anlagevermögen zugeordnet werden können, wenn sie nach den tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten objektiv und subjektiv dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen. Dabei sei nicht erforderlich, dass die Wirtschaftsgüter unmittelbar dem Kerngeschäft dienen oder für die Geschäftstätigkeit zwingend notwendig sind. Ebenso komme es nicht darauf an, dass dieselben Räume dauerhaft genutzt werden.

Nach Auffassung des BFH sei vielmehr zu prüfen, ob die wiederholte kurzfristige Anmietung von Immobilien nach dem konkreten Geschäftskonzept eine ständige Verfügbarkeit solcher Räumlichkeiten erforderlich macht. Gerade bei Unternehmen der Veranstaltungsbranche könne dies der Fall sein, wenn Hotelzimmer oder Veranstaltungsräume regelmäßig für die Durchführung von Events benötigt werden. Eine Hinzurechnung könne insbesondere dann in Betracht kommen, wenn entweder fortlaufend dieselben Unterkünfte genutzt werden oder verschiedene Objekte aufgrund ihrer Lage und Funktion wirtschaftlich austauschbar sind.

Das Finanzgericht hatte hierzu nach Ansicht des BFH bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund wurde das Verfahren zur erneuten Prüfung zurückverwiesen. Gleiches gilt für die Parallelverfahren III R 39/22 und III R 3/23, die der BFH zeitgleich entschieden hat.

  

Fazit:

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche praktische Bedeutung für Unternehmen, die regelmäßig Räumlichkeiten oder Unterkünfte anmieten. Betroffen sind insbesondere Veranstalter von Konferenzen, Events und Reisen, aber auch Unternehmen, die für auswärtige Mitarbeiter dauerhaft Hotelkapazitäten oder vergleichbare Unterkünfte vorhalten. Die Urteile verdeutlichen, dass die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung künftig noch stärker anhand des jeweiligen Geschäftsmodells des Steuerpflichtigen und der tatsächlichen Nutzung der angemieteten Räume (hier Hotelzimmer) zu beurteilen sein wird.

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