Der BFH hat mit Urteilen vom 20.05.2026 (Az. II R 26/24 und II R 27/24) die Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg bestätigt. Der Landesgesetzgeber überschreitet mit dem in Baden-Württemberg geltenden Bodenwertmodell nicht die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung.
Der BFH hat mit Urteilen vom 20.05.2026 (Az. II R 26/24 und II R 27/24) entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg (LGrStG BW) verfassungsgemäß ist. Die Beschränkung auf den Bodenwert im Rahmen der Bewertung von Grundstücken ist nach Auffassung des BFH mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Entscheidung stärkt das Bodenwertmodell des Landes Baden-Württemberg und schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der haushaltspolitischen Planung von Baden-Württemberg.
Hintergrund
Mit der Grundsteuerreform wurde den Bundesländern per Öffnungsklausel im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) ermöglicht, eigene Grundsteuermodelle einzuführen. Baden-Württemberg machte von der Öffnungsklausel Gebrauch und entschied sich dabei für ein Bodenwertmodell, das sich von dem Bundesmodell deutlich unterscheidet.
Nach § 38 Abs. 1 LGrStG BW wird der Grundsteuerwert grundsätzlich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem maßgeblichen Bodenrichtwert ermittelt. Im Gegensatz zum Bundesmodell bleibt der Wert des Gebäudes unberücksichtigt.
Gegen diese Systematik hatten sich mehrere Grundstückseigentümer gewandt. Sie sahen insbesondere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und hielten die starke Typisierung des Modells für verfassungsrechtlich problematisch.
Worum ging es in den Verfahren?
Den Verfahren lagen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. Im Verfahren II R 26/24 stritt eine Eigentümerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks in Karlsruhe darüber, ob für das gesamte Grundstück derselbe Bodenrichtwert anzusetzen sei. Nach ihrer Auffassung hätte für bestimmte Grundstücksteile, vor allem die als Grünland genutzten Flächen, ein reduzierter Wert berücksichtigt werden müssen.
Im anderen Klagefall II R 27/24 begehrte ein Ehepaar eine Herabsetzung des Grundsteuerwerts eines Grundstücks in Stuttgart. Zur Begründung verwiesen die Kläger unter anderem auf Lärmbeeinträchtigungen, Lagebesonderheiten und weitere individuelle Grundstücksmerkmale. Die Kläger machten zudem verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Gebäudewerten sowie der ausschließlichen Orientierung am Bodenrichtwert geltend.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revisionen – beide Verfahren waren bereits erstinstanzlich vor dem FG Baden-Württemberg gescheitert – in beiden Verfahren zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanz. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG hielt der BFH nicht für erforderlich. Nach Auffassung des BFH ist das Landesgrundsteuergesetz sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.
Der Landesgesetzgeber durfte sich nach Ansicht des BFH auf den Bodenwert als alleinigen Bewertungsmaßstab beschränken, da er die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschreitet.
In einem Massenverfahren wie bei der Grundsteuer sind zudem die notwendige Typisierung und Vereinfachung durch Außerachtlassen von grundstücksindividuellen Besonderheiten verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang betont der BFH die Möglichkeit des Steuerpflichtigen zur Erbringung des Nachweises eines niedrigeren Grundsteuerwerts. Gemäß § 38 Abs. 4 LGrStG BW kann der Steuerpflichtige bei Abweichungen von mehr als 30 % von dem vom Finanzamt festgestellten Wert den Ansatz eines niedrigeren Werts beantragen.
Der BFH hob zudem hervor, dass diese Regelung sogar großzügiger sei als im Bundesmodell, worin ein entsprechender Nachweis nach § 220 Abs. 2 BewG grundsätzlich erst bei einer Abweichung von mehr als 40 % möglich ist.
Fazit
Mit den Urteilen vom 20.05.2026 (II R 26/24 und II R 27/24) bestätigt der BFH die Verfassungskonformität des baden-württembergischen Grundsteuermodells.
Trotz der bewusst vereinfachenden und typisierenden Bewertung ohne Berücksichtigung der Gebäudewerte hält das Gericht die Regelungen für verfassungskonform. Für Grundstückseigentümer bleibt insbesondere die Möglichkeit relevant, erhebliche Wertabweichungen über ein qualifiziertes Gutachten nachzuweisen.