Das BMF hat die Fußnoten der Anlage 1 seines Schreibens vom 27.04.2026 (IV D 2 – S 1450/00014/005/012) angepasst.
Das BMF hat mit Schreiben vom 08.06.2026 (IV D 2 – S 1450/00014/005/027) die Fußnoten der Anlage 1 des Schreibens vom 27.04.2026 (IV D 2 – S 1450/00014/005/012) und damit die relevanten Größenklassen geändert.
Die Korrektur betrifft Großbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Einstufung als sonstige Fallart „Verlustgesellschaften“ (VG) oder als „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ (BKÖ) erfüllen. Diese sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen.
Es gelten folgende einheitliche Abgrenzungsmerkmale für den 25. Prüfungsturnus:
Betriebsart | Betriebsmerkmale | G-Betriebe € | M-Betriebe € | K-Betriebe € |
| Über | ||||
| Handelsbetriebe (H) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 14.700.000,00 840.000,00 | 8.600.000,00 335.000,00 | 1.100.000,00 68.000,00 |
| Fertigungsbetriebe (F) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 12.600.000,00 997.500,00 | 5.200.000,00 300.000,00 | 610.000,00 68.000,00 |
| Freie Berufe (FB) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 12.600.000,00 1.470.000,00 | 5.600.000,00 700.000,00 | 990.000,00 165.000,00 |
| Andere Leistungsbetriebe (AL) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 14.700.000,00 1.260.000,00 | 6.700.000,00 400.000,00 | 910.000,00 77.000,00 |
| Kreditinstitute (K) | Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn | 183.750.000,00 703.500,00 | 42.000.000,00 230.000,00 | 13.000.000,00 57.000,00 |
| Versicherungs-unternehmen Pensionskassen (V) | Jahresprämieneinnahmen | 37.800.000,00 | 6.000.000,00 | 2.200.000,00 |
| Unterstützungs-kassen (U) | alle | |||
| Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) | Umsatzerlöse oder steuerlicher Gewinn | 6.300.000,00 498.750,00 | 2.600.000,00 135.000,00 | 610.000,00 60.000,00 |
| sonstige Fallart | Erfassungsmerkmale | Erfassung in der Betriebskartei | ||
| Verlustgesellschaften (VG) 1) | Betriebe mit hohen Verlusten und hohem Vorsteuervolumen oder mit Umstellung auf Tonnagebesteuerung | als G-Betriebe | ||
| Beteiligungs-gesellschaften (BG) 2) | Gewerbekennzahlen 64201.0, 64202.0, 64203.0 | als M-Betrieb | ||
| bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) 1) | Summe der Einnahmen über 6.000.000 € | als G-Betriebe | ||
Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE) 2) | Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 – 7 EStG über 750.000 € (keine Saldierung mit negativen Einkünften | als M-Betriebe | ||
| 1) Großbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart VG oder BKÖ erfüllen, sind nur als sonstige Fallart VG oder BKÖ zu erfassen. 2) Groß- und Mittelbetriebe, die zugleich auch die Voraussetzung für die Behandlung als sonstige Fallart bE oder BG erfüllen, sind nur bei der jeweiligen Betriebsart zu erfassen. Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungen für die Behandlung als sonstige Fallart (bE oder BG) erfüllen, sind nur als sonstige Fallart bE oder BG zu erfassen. | ||||