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Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß

FG Niedersachsen sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Niedersächsische Grundsteuergesetz von 2021, basierend auf dem sog. Flächen-Lage-Modell, ist laut FG Niedersachsen verfassungskonform. Die Revision zum BFH ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 18.06.2026 – 1 K 38/24 entschieden, dass das niedersächsische Grundsteuermodell verfassungskonform ist. Insbesondere liegt nach Ansicht des Finanzgerichts kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Das Land Niedersachsen hat im Rahmen der Grundsteuerreform von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und mit Verabschiedung des niedersächsischen Grundsteuergesetzes im Jahr 2021 ein eigenes Grundsteuermodell eingeführt. Das niedersächsische Grundsteuermodell basiert auf dem Flächen-Lage-Modell. Grundsätzlich stellt das Gesetz damit auf die Fläche von Grund und Boden sowie von Gebäuden ab. Außerdem erfolgt eine moderate Berücksichtigung der Lage. Für die Ermittlung des Lagefaktors wird auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen. Damit unterscheidet sich das Modell von dem Bundesmodell oder dem Grundsteuermodell anderer Bundesländer.

Sachverhalt:

Laut Auffassung einer Grundstückseigentümerin (Klägerin) ist das niedersächsische Grundsteuermodell aus mehreren Gründen verfassungswidrig, da beispielsweise Gewerbeimmobilien gegenüber anderen Grundstücken überproportional hoch besteuert würden.

Entscheidung:

Die Richter stellten fest, dass der Gesetzgeber grundsätzlich einen großen Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Besteuerungsgrundlage hat. Pauschalisierungen und Typisierungen sind zulässig. Der Gesetzgeber kann sich auch an Regelfällen orientieren und muss nicht für jeden Einzelfall eine gesonderte Regelung treffen, weshalb Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor der Ermittlungsgenauigkeit eingeräumt werden darf. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das niedersächsische Grundsteuermodell das Äquivalenzprinzip zur Ermittlung der Grundsteuer verwendet. Demnach erhalten die Gemeinden die Grundsteuererträge für den Nutzen, den die Grundstückseigentümer in Form von gemeindlicher Infrastruktur sowie von Leistungen der allgemeinen Daseinsvorsorge ziehen können.

Außerdem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für die Ermittlung des Lagefaktors auf den Bodenrichtwert zurückgreift. Dieser Richtwert hat sich bereits im Rahmen der Grundbesitzbewertung bewährt. Zudem ist keine im Massenverfahren handhabbare Alternative vorhanden.

Die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist damit nach Ansicht des Gerichts verfassungskonform.

Auch die Begünstigung der Wohnnutzung im Vergleich zur gewerblichen Nutzung ist laut Auffassung des Gerichts gerechtfertigt. Durch die um 70 % ermäßigte Grundsteuermesszahl fördert der Gesetzgeber zulässigerweise das Ziel der Förderung des Wohnens.

Das Finanzgericht stellte damit klar, dass die Grundsteuerreform des Landes Niedersachsen verfassungskonform ist. Die Revision zum BFH ist allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Derzeit sind noch rund 80 weitere Verfahren vor dem FG Niedersachsen gegen Bescheide auf Grundlage des neuen Grundsteuermodells anhängig.

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