Der Niedersächsische Landtag hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Der Erlass der Grundsteuer liegt im Ermessen der Gemeinden und betrifft Resthöfe, bestimmte unbebaute und ungenutzte Grundstücke sowie Sportflächen. Ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer ist bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres zu stellen, wobei die Frist für das Jahr 2025 zum 31.12.2026 verlängert wurde.
Am 23.06.2026 hat der Niedersächsische Landtag einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes beschlossen, die es den Gemeinden ermöglicht, in einigen besonderen Fällen die Grundsteuer ganz oder teilweise zu erlassen. Der Erlass der Grundsteuer liegt im Ermessen der Gemeinden. Diese sind demnach nicht verpflichtet, von der Erlassmöglichkeit Gebrauch zu machen.
Das Land Niedersachsen hat im Rahmen der Grundsteuerreform von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und mit Verabschiedung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes im Jahr 2021 ein eigenes Grundsteuermodell eingeführt. Das niedersächsische Grundsteuermodell basiert auf dem Flächen-Lage-Modell. Grundsätzlich stellt das Gesetz damit auf die Fläche von Grund und Boden sowie von Gebäuden ab. Außerdem erfolgt eine moderate Berücksichtigung der Lage. Für die Ermittlung des Lagefaktors wird auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen. Damit unterscheidet sich das Modell von dem Bundesmodell oder dem Grundsteuermodell anderer Bundesländer. Im Urteil vom 18.06.2026 – 1 K 38/24 hat das FG Niedersachsen das niedersächsische Grundsteuermodell als verfassungsgemäß angesehen (vgl. hierzu ausführliche News vom 24.06.2026).
Die neu geschaffene Möglichkeit setzt voraus, dass die jeweilige Gemeinde aus Gründen des Gemeinwohls ein Interesse daran hat, in den speziellen Fällen die Grundstücke weniger stark zu belasten.
Die Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes betrifft drei Fallgruppen:
- Resthöfe
Erfasst werden große, dauerhaft leerstehende Nebengebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, deren Nutzfläche 300 qm überschreitet. Voraussetzung ist, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich dauerhaft nicht mehr genutzt werden.
- Unbebaute und ungenutzte Grundstücke
Erfasst werden unbebaute Grundstücke, deren Flächen 3.000 qm überschreiten, die dauerhaft nicht genutzt werden und nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören.
- Sportflächen
Erfasst werden verpachtete Grundstücke, die für sportliche Aktivitäten von einer gemeinnützigen Institution genutzt werden.
Für Steuerpflichtige ist zu beachten, dass ein Härtefallantrag bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres bei der Gemeinde, die den Grundsteuerbescheid erlassen hat, gestellt werden muss. Für das Jahr 2025 gilt eine verlängerte Frist bis zum 31.12.2026. Bleiben die Grundstücksverhältnisse unverändert, ist kein erneuter Antrag nötig.