Nach dem Bundestag hat am 29.11.2019 auch der Bundesrat dem Forschungszulagengesetz (FZulG) zugestimmt. Mit dem FZulG wird eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer Zulage eingeführt, die unabhängig von der Größe und Gewinnsituation für alle Unternehmen gleichermaßen gilt. Hierdurch soll der Forschungsstandort Deutschland in Zukunft noch attraktiver werden. Die Forschungszulage kann für Aufwendungen ab dem Jahr 2020 beantragt werden.
Mit dem FZulG wird eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE) in Form einer steuerlichen Forschungszulage eingeführt. Vorgesehen ist eine steuerliche Förderung von FuE mit ihren Komponenten Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung, die bei den Personalausgaben ansetzt und für alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von deren Größe, Gewinnsituation oder der Art der im Unternehmen ausgeübten Tätigkeit Anwendung findet. Die Förderung wird in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz zum EStG und KStG geregelt.
Anspruchsberechtigt sind nach § 1 FZulG unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, welche die im Gesetz definierten Voraussetzungen erfüllen. Die begünstigten FuE-Vorhaben werden anhand verschiedener Kriterien in § 2 FZulG definiert. Förderfähige Aufwendungen sind nach § 3 FZulG die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 EStG unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Auch für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften sind Regelungen bzgl. förderfähigen Aufwendungen im neuen FZulG enthalten. Die Bemessungsgrundlage ist auf EUR 2 Mio. pro Anspruchsberechtigtem im Wirtschaftsjahr begrenzt. Verbundene Unternehmen können diese nur einmal in Anspruch nehmen.
Die steuerliche Zulage beträgt nach § 4 FZulG 25 % der Bemessungsgrundlage. Allerdings darf die Summe der für ein FuE-Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und FuE-Vorhaben den Betrag von EUR 15 Mio. nicht überschreiten. Der Anspruch auf die Forschungszulage entsteht mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind und wird nur auf einen elektronisch gestellten Antrag unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung gewährt. Details bzgl. des Antrags und der Bescheinigung sollen noch in einer gesonderten Rechtsverordnung bestimmt werden.
Die Forschungszulage kann für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit denen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, aber frühestens dem 01.01.2020, begonnen wird. Die förderfähigen Aufwendungen müssen vom Arbeitnehmer nach dem 31.12.2019 bezogen werden.