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Bundesregierung beschließt Gesetzes­entwurf zur Umsetzung der elektronischen Finanz­bericht­erstattung (ESEF)

Am 22.01.2020 hat die Bundesregierung den Regierungs­entwurf des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte („ESEF-Umsetzungsgesetz“) veröffentlicht. Grundsätzlich sieht auch der Gesetzesentwurf weiterhin vor, dass für Berichtsperioden, die am 01.01.2020 oder später beginnen, Jahresfinanzberichte bestimmter kapitalmarktorientierter Unternehmen in einem einheitlichen elektronischen Format (European Single Electronic Format, ESEF) zu erstellen sind.

Für Emittenten, deren Wertpapiere innerhalb der EU notieren, wird für ab dem 01.01.2020 beginnende Berichtszeiträume ein digitales Berichtsformat (XHTML) zur Finanzberichterstattung verpflichtend. Bei IFRS-Konzernabschlüssen ist das XHTML-Format zusätzlich mit XBRL-Etiketten entlang der IFRS-Taxonomie zu versehen, wobei eine Schonfrist bis 2022 zumindest für den Konzernanhang gestattet wird. Nach Einführung der Taxonomie für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 hinsichtlich der Aufbereitung und Etikettierung der Zahlenwerke folgen ab dem Geschäftsjahr 2022 dann weitergehende Ausweispflichten für derzeit mehr als 250 Anhangangaben. 

Der am 22.01.2020 veröffentliche Regierungsentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (2013/50/EU) in Bezug auf die Umsetzung der elektronischen Finanzberichterstattung sieht im Wesentlichen die folgenden Änderungen der handelsrechtlichen Anforderungen an die Berichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen vor:

  • Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lage- und Konzernlageberichten sowie zugehöriger (Konzern-)Bilanzeide und (Konzern-)Lageberichtseide im XHTML-Format.
  • Etikettierung der durch die ESEF-Verordnung vorgegebenen Informationen in IFRS-Konzernabschlüssen entlang der ESEF-Taxonomie durch Inline-XBRL (iXBRL).
  • Formvorgaben für die elektronische Unterzeichnung der Abschlüsse und Bilanzeide.
  • Vorlage und Prüfung des geforderten Offenlegungsformats durch den Abschlussprüfer sowie gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk.
  • Ausweitung der durch die Prüfstelle für Rechnungslegung vorgenommenen Bilanzkontrolle auf das Offenlegungsformat.

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden die handelsrechtlichen Vorgaben zur Offenlegung für kapitalmarktorientierte Unternehmen überarbeitet. Der Gesetzgeber hat von der im Referentenentwurf noch vorgesehenen Aufstellungsvariante Abstand genommen und die ESEF-Verordnung zutreffend nur für Fragen der Offenlegung umgesetzt und im HGB verankert. Allerdings unterliegt der nach den ESEF-Vorgaben offenzulegende IFRS-Konzernabschluss auch der Prüfung durch den gesetzlichen Abschlussprüfer sowie dem Enforcement durch die DPR. 

Ferner wurden verschiedene gesellschaftsrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der Informationserfordernisse an die Gesellschafter, die zuvor noch im Referentenentwurf vorgesehen waren, fallengelassen. Insofern sieht der aktuelle Regierungsentwurf keine Änderungen im Gesellschaftsrecht vor. Das Wertpapierhandelsrecht bleibt auf Basis des vorliegenden Regierungsentwurfs weitgehend unverändert, da die ESEF-Verordnung für die Erstellung der Jahresfinanzberichte unmittelbare Wirkung entfaltet.

Das Gesetzesvorhaben wird aufgrund der vorgesehenen Erstanwendung nach wie vor als äußerst zeitkritisch eingestuft. Der vorliegende Gesetzentwurf ist daher als besonders eilbedürftig im Sinne von Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 des Grundgesetzes erklärt worden.

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