Mit Beschluss vom 24.06.2020 (8 B 71.19) führt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aus, dass der Erlass von zuvor festgesetztem Ordnungsgeld für die verspätete Offenlegung aufgrund besonderer Härte nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO eine einzelfallbezogene Tatsachenfeststellung sei und damit der Ermessensausübung der Behörde unterliegt. Somit liegt keine ständige Verwaltungspraxis vor, die die Frage der Gleichbehandlung nach Art. 1 Abs. 1 GG aufwerfen könnte.
In dem relevanten Fall wurden gegenüber dem klagenden Unternehmen wiederholt Ordnungsgelder aufgrund verspäteter Offenlegungen der Jahresabschlüsse der Jahre 2006 bis 2011 festgesetzt. Das Unternehmen beantragte den Erlass bzw. die Reduzierung der Ordnungsgelder. Hierzu verwies es auf die nunmehr gesetzlich definierten Höhen für diese Ordnungsgelder sowie darauf, dass der Geschäftsbetrieb Anfang des Jahres 2012 eingestellt wurde. Vor dem Hintergrund der prekären finanziellen Situation des klagenden Unternehmens sollte der Ordnungsgelderlass die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs unterstützen. Da in Insolvenz geratene Unternehmen sich keinem vergleichbaren Ordnungsgeld ausgesetzt sehen, wäre auf Basis des Gleichheitsgrundsatzes dies auch für finanziell in Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu fordern.
Das BVerwG beschloss, dass der Erlass von Ordnungsgeld für verspätete Offenlegung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO keine gängige Verwaltungspraxis und deshalb dem Gleichheitsgrundsatz nicht zugänglich sei. Es gilt vielmehr zu entscheiden, inwiefern die festgesetzten Ordnungsgelder besondere Härte darstellen, wobei auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage abzustellen sei, in deren Kontext das Ordnungsgeld existenzgefährdender Natur ist. Hierbei seien zunächst Stundungen zu prüfen. Außerdem sei eine zeitliche Rückwirkung der gesetzlich neu festgesetzten Ordnungsgelder auf den dem Fall zugrundeliegenden rückliegenden Zeitraum abzulehnen.
Somit kann Unternehmen angesetztes Ordnungsgeld erlassen werden, wenn auf Grundlage ihres jeweiligen Einzelfalls eine besondere Härte nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO vorliegt, wobei eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage ausschlaggebend ist. Gleichzeitig kann Unternehmen nach § 335 Abs. 5 HGB nun auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sodass die Ansetzung von Ordnungsgeld unter Umständen umgangen wird, wenn das Unternehmen unverschuldet an der Offenlegung gehindert wurde.