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Corona-Finanz­hilfen: Überblick zur ver­pflichtenden Schluss­abrechnung

In den letzten zwei Jahren haben eine Vielzahl von Unternehmen monetäre Hilfen des Bundes und der Länder im Rahmen der sogenannten Corona-Überbrückungshilfen beantragt und erhalten. Für alle diese Anträge muss nun die verpflichtende Schlussabrechnung erstellt werden, um die teilweise auf geschätzten Zahlen beruhenden Anträge zu verifizieren und etwaigen Abweichungen auf dem Wege von Rückzahlungen oder weiteren Förderungen Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass keine fristgerechte Schlussabrechnung erfolgt, muss die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückgezahlt werden.

Corona-Überbrückungshilfen

In und für die Jahre 2020 bis 2022 hat der Staat die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen und natürlichen Personen mit verschiedenen Fördermaßnahmen unterstützt. Hierzu wurden verschiedene Förderprogramme aufgesetzt (insbesondere Überbrückungshilfe I-III, Überbrückungshilfe III Plus, Überbrückungshilfe IV sowie November- und Dezemberhilfe).

Nachdem alle Antragsfristen abgelaufen sind und alle Anträge durch den prüfenden Dritten gestellt wurden, sind die – bei Antragsstellung zum Teil noch geschätzten Zahlen und die darauf basierenden – Förderungen jeweils im Rahmen einer Schlussabrechnung zu verifizieren bzw. anzupassen. Aus der Schlussabrechnung können sich weitere Förderbeträge ergeben oder eine Rückzahlung. Wird für die einzelnen beantragten und gewährten Corona-Förderungen keine Schlussabrechnung erstellt, sind die erhaltenen Förderbeträge vollumfänglich zurückzuzahlen.

Grundsätzliches zu den Überbrückungshilfen und Bezug zu den Schlussabrechnungen

Die Überbrückungshilfen stellen eine Unterstützung vom Bund für Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Unternehmen und Organisationen sämtlicher Branchen dar, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in einem Monat des Förderzeitraums gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 erlitten haben. Die Überbrückungshilfen des Bundes erstreckten sich vor dem Hintergrund der anhaltenden Corona-Pandemie über mehrere Programme (ÜH I, ÜH II, ÜH III, ÜH III Plus, ÜH IV, November- und Dezemberhilfe) und waren Gegenstand zahlreicher, unterschiedlicher Anforderungen hinsichtlich Antragsberichtigung, Förderfähigkeit der Kosten, Umsatzdefinition, Abgrenzungsthematiken, Sonderregelungen für bestimmte Branchen etc.

Zudem sind die verschiedenen beihilferechtlichen Regime zu beachten, deren Ausgestaltung und Höchstgrenzen sich im Zeitablauf immer wieder verändert haben. Zudem stützen sich manche Förderungen nur auf bestimmte „Beihilfe-Töpfe“, während in anderen Fällen eine Kombination der einzelnen Beihilfemöglichkeiten erfolgen kann. Teilweise waren die finalen Konditionen einzelner Beihilferegelungen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, sodass sich auch hier Anpassungen im Rahmen der Schlussabrechnung ergeben können.

Nun, nach Ablauf der Beantragungsfrist der letzten Phase der Überbrückungshilfe (der ÜH IV, die den Zeitraum bis Juni 2022 umfasst hat), gilt es, die bereits verbeschiedenen und gewährten Überbrückungshilfen durch die Bewilligungsstellen final zu überprüfen und festzusetzen. Hierzu muss für jeden Antrag auf Überbrückungshilfe eine verpflichtende Schlussabrechnung erstellt werden. Für Anträge auf die Neustarthilfen des Bundes muss jeweils eine sogenannte Endabrechnung erstellt werden, diese ist nicht Gegenstand der weiteren Ausführungen.

Im Rahmen der verpflichtenden Schlussabrechnungen werden erwartungsgemäß insbesondere nochmals die Überprüfungen der Antragsberechtigung sowie der Förderfähigkeit der angesetzten Kosten im Fokus der Bewilligungsstellen stehen.

In Fällen, in den mit prognostizierten Umsätzen beantragt wurde, ist davon auszugehen, dass die Bewilligungsstellen die tatsächlich erzielten Umsätze verstärkt prüfen werden. Dies gilt vor allem für Umsatzrückgänge knapp über 30 % oder Umsatzrückgänge knapp über einer Grenze, die zu einer höheren prozentualen Erstattung der förderfähigen Fixkosten berechtigt. Die Praxis zeigt, dass Umsatzrückgänge in diesen Grenzbereichen auch vor den Schlussabrechnungen besondere Würdigung der Bewilligungsstellen im Rahmen von Rückfragen erhalten.

Die Überbrückungshilfen sind grundsätzlich als monatlicher Fixkostenzuschuss konzipiert. Die Höhe des geförderten Anteils der förderfähigen betrieblichen Fixkosten orientiert sich an der Höhe des Umsatzrückgangs in dem entsprechenden Monat. Bei den förderfähigen Fixkosten handelt es sich grundsätzlich um vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht veränderbare betriebliche Fixkosten, die in eine von mehreren vorgegebenen Kostenkategorien fallen.

In ausgewählten Fällen existieren bestimmte Sonderregelungen, bspw. bei neu gegründeten, verbundenen oder gemeinnützigen Unternehmen. Auch können zusätzliche Förderungen für Unternehmen bestimmter Branchen, wie der Veranstaltungs- und Kulturbranche oder im Einzelhandel, einschlägig sein.

Die Überbrückungshilfen konnten auf Grundlage unterschiedlicher beihilferechtlicher Rahmen beantragt werden. Hierbei handelt es sich um die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die De-minimis-Beihilfen, die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) und die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19. Aus der Beachtung dieser beihilferechtlichen Rahmen kann sich im Zweifel eine Begrenzung der möglichen Förderung ergeben. In den Fällen, in denen die beihilferechtlichen Grenzen (nahezu) ausgeschöpft wurden, ist davon auszugehen, dass die Bewilligungsstellen die korrekte Ausgestaltung des beihilferechtlichen Rahmens verstärkt prüfen werden.

Schlussabrechnung

Voraussetzung für die Schlussabrechnung ist, dass die beantragten Hilfen bis zum 30.06.2022 bewilligt oder teilbewilligt wurden. Der 30.06.2022 markiert in diesem Zusammenhang das Auslaufen der beihilferechtlichen Sondergenehmigung der EU-Kommission in Bezug auf die Corona-Förderungen. Zu diesem Zwecke verschickten die Bewilligungsstellen ab dem 13.06.2022 vorläufige Bescheide für noch nicht beschiedene Erst- und Änderungsanträge mit fristwahrendem Charakter. Hierbei bestätigen die vorläufigen Bescheide die fristgerechte Einreichung der Anträge, nicht aber die beantragte Höhe der Förderung; ein Anspruch auf Auszahlung besteht hieraus nicht. Erst nach (Teil‑)Bewilligung der beantragten Programme und Auszahlung der Förderung kann mit den Schlussabrechnungen begonnen werden.

Ausgenommen von der Pflicht zur Abgabe einer Schlussabrechnung sind lediglich Antragstellende, die einen Direktantrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gestellt haben. Haben sich die wirtschaftliche Situation und die tatsächlichen Umsätze gegenüber der Antragstellung verändert oder bestehen nachträglich Zweifel hinsichtlich der Antragsberechtigung, muss mit der zuständigen Bewilligungsstelle Kontakt aufgenommen werden. Falsche Angaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB.

Die Beantragungen im Rahmen der unterschiedlichen Förderprogramme und die anschließenden Bewilligungen erfolgten teilweise auf der Grundlage von prognostizierten Unternehmenszahlen. Um die zutreffende Förderung abschließend festzustellen, sind deshalb alle Antragsteller, die eine Bewilligung erhalten haben, dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung vorzunehmen und hierin ihre finalen antragsrelevanten Zahlen zu erklären. Derzeit läuft die Frist am 31.12.2022 aus, es ist allerdings mit einer Verlängerung der Frist zu rechnen.

Seit dem 05.05.2022 können bereits die ersten Schlussabrechnungen für die Förderprogramme der November- und Dezemberhilfe sowie der Überbrückungshilfen I bis III in gebündelter Form (Paket 1) vorgenommen werden. Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen III Plus und IV (Paket 2) sind aktuell noch nicht möglich.

Die Unterscheidung in zwei separate Pakete ermöglicht zum einen eine erleichterte Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen und zum anderen eine vereinfachte Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen. Die Schlussabrechnung beider Pakete muss aktuell bis spätestens 31.12.2022 eingereicht werden. Eine Verlängerung dieser Frist, insbesondere betreffend Paket 2, scheint aufgrund der die Schlussabrechnungen betreffenden in der Vergangenheit bereits verlängerten Fristen sowie des derzeitigen Antragsvolumens und der Auslastung der Bewilligungsstellen als wahrscheinlich.

Für den Fall, dass keine fristgerechte Schlussabrechnung erfolgt, muss die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückgezahlt werden. Dies gilt für alle dem Unternehmen gewährten Überbrückungshilfen gleichermaßen.

Im Zuge der Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen das Vorliegen der Antragsberechtigung dem Grunde nach nochmals geprüft und die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen final festgelegt. In den jeweiligen Schlussabrechnungen erfolgt für jedes Förderprogramm eine gesonderte Ermittlung des finalen Förderbetrags. Die Berechnungen werden auf Grundlage der aktuell vorherrschenden FAQs der jeweiligen Förderprogramme durchgeführt. Dadurch wird eine entsprechende Chancengleichheit zwischen den einzelnen Antragstellenden gewährleistet, da keiner der Antragsstellenden von im Zeitlauf eingeführten verbesserten Förderbedingungen profitiert. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt der ursprünglichen Antragsstellung innerhalb eines Corona-Hilfsprogramms für die Ermittlung des finalen Förderbetrages in der Schlussabrechnung nicht ausschlaggebend ist. Eine gleichlautende Behandlung aller Anträge wird auch durch die nunmehr verbindlich fixierten beihilferechtlichen Regelungen, die sich im Zeitablauf immer wieder geändert haben, gewährleistet.

Die Ermittlung der endgültigen Förderungen kann je nach Förderprogramm entweder eine Nachzahlung von Zuschüssen an den Antragstellenden, eine Rückzahlung von Zuschüssen an die Bewilligungsstelle oder eine Bestätigung der erhaltenen Mittel zur Folge haben.

Zu einer Rückzahlung kann es beispielweise kommen, wenn die tatsächliche Geschäftsentwicklung positiver verlaufen ist als ursprünglich angenommen, das heißt die tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und/oder förderfähigen Fixkosten niedriger ausgefallen sind als bei der Beantragung der Corona-Wirtschaftshilfen prognostiziert. Des Weiteren kann eine im Rahmen einer vorangegangenen Bewilligung unbekannt gebliebene Verbundeigenschaft eines Unternehmens oder Überkompensationen aufgrund Inanspruchnahme anderer Förderprogramme zu einer Rückzahlung im Rahmen der Schlussabrechnung führen.

Zu einer Nachzahlung (im Sinne einer gegenüber der bisherigen Förderung zusätzlich gewährten Förderung) kann es kommen, wenn bspw. die bisher im Antrag angegebenen, geschätzten Werte nun durch die Ist-Zahlen ersetzt werden oder die Wahl eines anderen beihilferechtlichen Rahmens oder die Kombination verschiedener „Beihilfe-Töpfe“ eine gegenüber dem bisher gewährten Antrag erhöhte Förderung zur Folge hat. Auch die zutreffende Hinzunahme weiterer, bisher unzutreffend nicht berücksichtigter Verbundunternehmen in die Schlussabrechnung kann zu einer erhöhten Förderung gegenüber den bisher beantragten Beträgen führen.

Zusätzlich weisen die Bewilligungsstellen bereits seit geraumer Zeit in ihren Rückfragen vorsorglich darauf hin, dass grundsätzlich nur gemäß den Förderbedingungen des Bundes förderfähige Kosten ansetzbar sind, die im Rahmen der Schlussabrechnung ggf. einzeln aufzulisten und detailliert zu begründen sind. Die Bewilligungsstellen werden daher erwartungsgemäß im Rahmen der Schlussabrechnungen entsprechende Zahlungsnachweise insbesondere zu der Geschäftstätigkeit nach unüblichen bzw. auffällig hohen Kostenpositionen anfragen und überprüfen.

Die für die Schlussabrechnungen verantwortlichen Bewilligungsstellen berechnen die Nachzahlungen und Rückzahlungen je Förderprogramm einzeln und erlassen jeweils einen gesonderten Schlussbescheid. Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Die Schlussabrechnung erfolgt wie auch die Antragsstellung über einen prüfenden Dritten und ausschließlich über das digitale Antragsprotal. Die prüfenden Dritten haben hierbei ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten. Im Zuge der Schlussabrechnung sind die gemachten Angaben des Antragstellenden anhand geeigneter Unterlagen auf ihre Plausibilität zu prüfen. Die Plausibilitätsprüfung der prüfenden Dritten sollte zu der Annahme führen, dass die Anträge auf Schlussabrechnung im Namen des Antragstellenden in Einklang mit den Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen stehen.

Die beihilferechtlichen Regelungen sind in den entsprechenden Beihilfe-FAQs und den FAQs der jeweiligen Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen geregelt und gelten auch weiterhin im Zuge der Schlussabrechnung. Ein Wechsel des Beihilferahmens ist lediglich möglich, wenn die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Beihilferahmens, in den gewechselt werden soll, bereits im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe erfüllt waren. So ist es also nicht zulässig, wenn nachträglich ein Beihilferahmen gewählt wird, der zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung der entsprechenden Bewilligungsstelle über die Beihilfe nicht hätte ausgewählt werden können, da dessen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren, sondern erst durch nach der Gewährung eintretender Umstände erfüllt wurde. Auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen befindet sich unter den FAQs der Abschlussrechnung eine Tabelle, welche die Wechselmöglichkeiten noch einmal näher definiert.

Bei der November- und Dezemberhilfe ist der Wechsel zur Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ausgenommen. Die Überbrückungshilfe I fällt ausschließlich unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Die Überbrückungshilfe II kann auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten werden. Für die Überbrückungshilfen III, III Plus und IV ist ein Wechsel des Beihilferahmens problemlos möglich.

Fazit und Ausblick

Die Schlussabrechnung eröffnet als finale Instanz die Möglichkeit, einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragten Hilfen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Das Ergebnis der Schlussabrechnung kann daher die Nach- bzw. Rückzahlung von Zuschüssen oder die Bestätigung der erhaltenen Mittel sein.

Im Ergebnis stellen sich die Unternehmen, die prüfenden Dritten und die Bewilligungsstellen mit der Schlussabrechnung einer weiteren (finalen) Herausforderung in Sachen Corona-Hilfen. Wichtigste Funktion ist hierbei die Korrektur zu hoch, zu niedrig oder zu Unrecht gewährter Corona-Förderungen. Zudem müssen die beihilferechtlichen Regelungen und deren zutreffende Bestimmung und Inanspruchnahme gewürdigt werden.

Die Schlussabrechnung eröffnet allerdings auch die Chance für Unternehmen, bis dato noch nicht geltend gemachte und förderfähige Kosten anzusetzen oder unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen zu korrigieren und so die Fördersumme im Rahmen der Schlussabrechnung zu erhöhen. Dies sollte über einen engen Austausch mit den prüfenden Dritten erfolgen, da diese im Laufe der November- und Dezemberhilfen sowie der fünf Phasen der Überbrückungshilfe regelmäßig über die notwendige Expertise verfügen sollten, die Förderfähigkeit der angesetzten Kosten zu beurteilen und somit die Bewilligungsstellen zu entlasten.

Die Kosten für die Schlussabrechnung, die der prüfende Dritte dafür berechnet und die noch nicht bei den einzelnen Anträgen berücksichtigt wurden, sind im Rahmen der Schlussabrechnung zu berücksichtigen, da diese Kosten dem Grunde nach – ebenso wie bereits die Kosten der Antragstellung – förderfähig sind. Die Kosten der Schlussabrechnung müssen dann – nach aktuellem Stand – noch bis zum 31.12.2022 abgerechnet und an den prüfenden Dritten bezahlt worden sein.

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