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Neue Anforde­rungen im Sanierungs­bereich aus IDW ES 9 n.F. und IDW ES 15

Der IDW veröffentlicht mit den IDW ES 9 n.F. und IDW ES 15 neue Anforderungen an Bescheinigungen betreffend Sanierungsmaßnahmen

Beim IDW ES 9 n.F. handelt es sich um eine Neufassung des Standards, die die Bescheinigung nach § 270d und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO weiter konkretisiert. Der IDW ES 15 ist ein neuer Standardentwurf des IDW, der die Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und die Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung regelt.

IDW ES 9 n.F. (Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO) soll Missverständnisse und die daraus entstandenen Fehlinterpretationen für die Anwender beseitigen. Dabei wurde klargestellt, dass lediglich das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO eine Bescheinigung verlange, nicht aber die reguläre Eigenverwaltung nach § 270a.

InsO. Es wird nunmehr darauf verwiesen, dass eine gutachterliche Stellungnahme in Einzelfällen im Zusammenhang mit § 270a InsO sinnvoll sein kann. Ferner müssen mit der Bescheinigung nach § 270d InsO auch die Anforderungen nach § 270a InsO beurteilt werden. Bei der Darstellung zu den voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung wurde die dazugehörige Alternativrechnung präzisiert. Um Doppelungen mit dem IDW S 11 (Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen) zu vermeiden, wurden die Ausführungen in ES 9 n.F. zu den Insolvenzeröffnungsgründen deutlich gekürzt. Zudem wurde für die Bescheinigung eine Schlusserklärung aufgenommen. Die COVID-Regelungen finden – da diese auslaufen – in IDW ES 9 n.F. keine Anwendung mehr.

IDW ES 15 (Anforderungen an die Bescheinigung nach § 74 Abs. 2 StaRUG und Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung (§ 51 StaRUG)) legt dar, welche Anforderungen an den beauftragten Gutachter bei den durchzuführenden Tätigkeiten sowie bei dem Inhalt der Bescheinigung und bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung gemäß Berufsauffassung zu stellen sind. Zudem stellt der Standardentwurf die Beziehung der vom Gesetzgeber genannten betriebswirtschaftlichen Konzepte – vom Restrukturierungskonzept bis hin zum Restrukturierungsplan – dar. In der Bescheinigung beurteilt der Gutachter insbesondere die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Restrukturierungsplanung. Dabei sollen beim Grobkonzept nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG zumindest grundsätzliche Vorstellungen darüber vorliegen, wie die angestrebte Sanierung konzeptionell und finanziell erreicht werden kann und die geplanten Sanierungsmaßnahmen grundsätzlich realisiert werden können. Indes sind die Anforderungen an den Finanzplan höher. Die Umsetzungen müssen hier bereits überwiegend wahrscheinlich sein.

Für beide Standards empfiehlt der IDW eine vorzeitige Anwendung, da sich beide Entwürfe auf wichtige Änderungen der Insolvenzordnung bzw. Konkretisierungen der Anforderungen des § 74 Abs. 2 StaRUG beziehen, die zum 01.01.2021 in Kraft getreten sind.

Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge zur Neufassung des IDW ES 9 n.F. werden bis zum 15.05.2022 und zum Entwurf des IDW ES 15 bis zum 13.05.2022 erbeten.

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