Der Übergangszeitraum nach der Beendigung der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK) in der EU durch den Brexit Ende Januar 2020 endet mit dem 31.12.2020. Nach Ansicht des HFA und des FAB des IDW kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in UK zum Stichtag 31.12.2020, der durch einen britischen Wirtschaftsprüfer geprüft wird, noch befreiende Wirkung nach §§ 264 Abs. 3, 264b und 291 HGB entfalten.
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beinhalten § 264 Abs. 3 HGB für Tochterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sowie § 264b HGB für Mutter- oder Tochterunternehmen in der Rechtsform einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft die Möglichkeit einer Befreiung von einzelgesellschaftlichen Rechnungslegung-, Prüfungs- und Offenlegungspflichten. § 291 HGB beinhaltet Befreiungsmöglichkeiten von einer Konzernrechnungslegungspflicht.
Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Befreiungsmöglichkeiten ist, dass die betroffene Gesellschaft in den befreienden Konzernabschluss und den befreienden Konzernlagebericht eines Mutterunterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat einbezogen wird, der durch einen Abschlussprüfer im Sinne der EU-Abschlussprüferrichtlinie geprüft wird.
Nach Ansicht des Hauptfachausschusses (HFA) und des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) kann ein Konzernabschluss und Konzernlagebericht zum Stichtag 31.12.2020, der von einem Mutterunternehmen mit Sitz in UK aufgestellt wird, diese Voraussetzung noch erfüllen. Die Übergangsfrist nach dem Brexit endet mit Ablauf des 31.12.2020, sodass die Bedingung hinsichtlich des Sitzes des Mutterunternehmens in einem EU-Mitgliedstaat zum 31.12.2020 letztmals noch erfüllt ist. Dass die Prüfung des betreffenden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts durch einen britischen Wirtschaftsprüfer erst nach Ablauf der Übergangsfrist abgeschlossen werden kann, steht dieser Beurteilung aus Sicht des HFA und des FAB nicht entgegen, da die Prüfungsdurchführung in einem solchen Fall – ohne wesentliche Änderung des die Abschlussprüfung regelnden nationalen Rechts in UK – noch als materiell im Einklang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie anzusehen ist.
Für Abschlussstichtage ab dem 01.01.2021 ist hingegen – vorbehaltlich etwaiger weitergehender Vereinbarungen zwischen der EU und UK – nicht mehr von einem Erfüllen diese Befreiungsvoraussetzung auszugehen.