Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 20.12.2019 DRÄS 10 bekanntgemacht, der neben redaktionellen Änderungen in DRS 16, DRS 19 und DR 23 insbesondere Ergänzungen zur Währungsumrechnung in DRS 25 beinhaltet. Der Änderungsstandard trat mit der erfolgten Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.
Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandards DRÄS 10 beinhaltet Änderungen an DRS 16, DRS 19, DRS 23 und DRS 25. Nach seiner Verabschiedung durch das DRSC im Oktober 2019 wurde er zur Bekanntmachung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) weitergeleitet. Diese erfolgte am 20.12.2019 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Mit der Bekanntmachung durch das BMJV gelten die Regelungen als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.
Aufgrund des zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes werden in DRS 16 zur Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 zur Pflicht zur Konzernrechnungslegung und DRS 23 zur Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) punktuell die enthaltenen Verweise auf das WpHG angepasst, ohne dass damit materielle Änderungen verbunden sind.
Bei den Änderungen an DRS 25 wurde der Wortlaut von Tz. 104 zur Inflationsbereinigung leicht umformuliert, um die Verständlichkeit der Regelung zu verbessern. Die Erläuterung in DRS 25.B40 wird aufgehoben und der Standard stattdessen um eine neue Textziffer DRS 25.104a ergänzt. Diese beinhaltet die Empfehlung, den Inflationsgewinn oder -verlust aus der Nettoposition der monetären Posten erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Als Ermittlungsmethoden dieses Ergebniseffekts werden die indirekte Ermittlung als Saldo aus der Anpassung der nichtmonetären Posten der Bilanz und der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Anpassung der indexgebundenen Posten oder eine Ermittlung im Wege der Schätzung ausgehend von der Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus genannt. Ein neu in die Begründung aufgenommenes Beispiel soll zudem das Verständnis der Regelungen in DRS 25.104 und DRS 25.104a erleichtern.