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DRS 28 zur Seg­ment­bericht­erstattung bekannt­gemacht

Das Bundes­ministerium der Justiz und für Verbraucher­schutz (BMJV) hat am 05.08.2020 den Deutschen Rechnungs­legungs­standard Nr. 28 zur Segment­bericht­erstat­tung im Konzern­abschluss nach HGB bekanntgemacht, der den Vorgänger­standard DRS 3 ablöst. Die verpflichtende Anwendung des Standards ist für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen.

DRS 28 stellt eine Aktualisierung der Regelungen zur Segmentberichterstattung dar. Die Vorschriften werden den bislang geltenden Standard zur Segmentberichterstattung DRS 3 ablösen, der bereits aus dem Jahr 1999 stammt und seitdem nur punktuell verändert wurde. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist zur Entwurfsfassung E-DRS 36 Ende 2019 und Auswertung der Stellungnahmen hat der HGB-Fachausschuss des DRSC Mitte Mai 2020 den Standard DRS 28 Segmentberichterstattung verabschiedet. Die Bekanntmachung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Bundesanzeiger erfolgte am 05.08.2020.

Die Regelungen in DRS 28 beziehen sich auf die Segmentberichterstattung, um die ein Konzernabschluss nach HGB auf freiwilliger Basis erweitert werden kann. Sofern der handelsrechtliche Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung ergänzt wird, wird die Beachtung des Standards empfohlen. Die Regelungen sind branchenunabhängig anwendbar und wurden dementsprechend formuliert. Bei der Segmentabgrenzung, der Datenermittlung und der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten gelangt der Management Approach zur Anwendung: Aus den vermittelten Informationen sollen die Adressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der Geschäftstätigkeiten in den einzelnen Segmenten aus der Management-Perspektive erkennen können. Die Angabe von Vorjahreszahlen in der Segmentberichterstattung wird – vergleichbar zum Eigenkapitalspiegel und zur Kapitalflussrechnung – nicht gefordert, aber empfohlen.

Die verpflichtende Anwendung von DRS 28 ist für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen – regelmäßig also für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2021. Eine frühere vollumfängliche Anwendung des Standards auf freiwilliger Basis ist zulässig und wird empfohlen. Mit der erfolgten Bekanntmachung durch das BMJV gelten die Regelungen des DRS 28 als Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung.

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