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DRSC-Anwen­dungs­hinweis 3 in Corona-Krise anwendbar

Das DRSC weist darauf hin, dass der ursprünglich anlässlich der Finanz- und Wirtschafts­krise 2008/2009 entwickelte DRSC-Anwen­dungs­hinweis 3 (IFRS) zu besonderen Aspekten der Bilanzierung und Berichterstattung in Krisenzeiten auch für die Auswirkungen der Corona-Pandemie anwendbar ist und zudem in Teilen auf die HGB-Rechnungslegung übertragen werden kann.

Anlässlich der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 hatte das DRSC den DRSC-Anwendungs­hinweis 3 (IFRS) „Ausgewählte IFRS-Bilanzierungsfragen unter besonderer Berücksichtigung gesamt­wirtschaftlicher und unter­nehmens­individueller Krisensituationen“ entwickelt. Dieser wurde Ende 2009 veröffentlicht. Darin wird auf besondere Aspekte der Bilanzierung und Berichterstattung in Krisenzeiten hingewiesen, indem zu unterschiedlichen Themenkreisen nach einer kurzen Einführung zu der jeweiligen Thematik einzelne konkrete Fragen dargestellt und beantwortet werden.

Behandelt werden folgende Themenkreise:

  • Auftragsverschiebungen, -sistierungen und -kündigungen bei Fertigungsaufträgen im Sinne des IAS 11, 
  • das konjunkturelle Kurzarbeitergeld, 
  • negative Arbeitszeitkonten (kurzfristig), 
  • die Bilanzierung von Eintrittsprämien, 
  • die Bilanzierung von sogenannten Halteprämien, 
  • der Abzinsungssatz nach IAS 19.83 ff., 
  • das Zusammenwirken der Bilanzierungsvorschriften für Restrukturierungsmaßnahmen gemäß IAS 37 und für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (als Bestandteil der Restrukturierungsmaßnahmen) gemäß IAS 19, 
  • die signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten als objektiver Hinweis auf eine Wertminderung und
  • die Bedeutung besonderer Berichtspflichten in Krisensituationen.

Anfang April 2020 hat das DRSC aufgrund der Corona-Pandemie an diesen Anwendungshinweis erinnert und darauf hingewiesen, dass dieser – bis auf die mittlerweile ersetzten Standards des IASB – unverändert Gültigkeit besitzt und von Unternehmen aktuell als Hilfestellung herangezogen werden kann. Auch wenn dieser Anwendungshinweis im Kern auf IFRS-Anwender abzielt, sind einzelne Aspekte auch für HGB-Bilanzierer anwendbar, insbesondere die Darlegungen zu Berichtspflichten in Krisensituationen im letzten Fragenkomplex. Eine Überprüfung des Anwendungshinweises soll in der nächsten Sitzung des IFRS-Fachausschusses erfolgen.

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