Themen

Neuerungen Verpack­ungsgesetz

Was ändert sich für Unternehmen?

Das Verpackungsgesetz setzt seit 2019 die europäischen Verpackungsrichtlinien 94/62/EG in Deutschland, mit dem Ziel Verpackungsabfälle zu verringern und die Recyclingquoten zu erhöhen, um. Dabei regelt das Verpackungsgesetz die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Entsorgungen von Verpackungen. Am 01.07.2022 sind wesentliche Änderungen des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten, die wir im nachfolgenden Beitrag zusammenfassend darstellen.

I. Sinn und Zweck sowie Begriffsbestimmungen des Verpackungsgesetzes

Das Gesetz verpflichtet alle Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackung in Deutschland im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Das Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen und Unternehmer in Deutschland oder mit Sitz im Ausland, welche erstmals, gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr bringen (Hersteller/Erstinverkehrbringer).

Hersteller können dabei Produzenten, Handelsunternehmen, Versand- und Onlinehändler sowie Importeure sein. Wer Verpackungen mit Ware befüllt und diese in Deutschland verkauft, muss nach dem deutschen Verpackungsgesetz seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Bei fehlender Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für die Waren. Bei Importeuren ist derjenige als im Sinne des Gesetzes Verpflichteter anzusehen, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. Diese ist zwischen den Vertragspartnern vor dem Inverkehrbringen in Deutschland rechtsverbindlich zu klären.

Das Gesetz gilt für alle Verpackungen. Als Verpackung gelten aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Ware. Darunter fallen auch Etiketten, Klebestreifen, Verschlüsse und Füllmaterialien, die einen typischen Verpackungszweck besitzen.

Das Gesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen systembeteiligungspflichtige Verpackungen und nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind mit Ware befüllte Verpackungen, die typischerweise bei dem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Als Endverbraucher im Sinne des Gesetzes wird derjenige betrachtet, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. Dabei gelten als private Endverbraucher private Haushaltungen und diese nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen wie z.B. Hotels, Gaststätten, Kantinen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Büros und Verwaltungen aber auch bestimmte handwerkliche oder landwirtschaftliche Betriebe deren Abfälle im haushaltstypischen Rhythmus in Umleerbehältern bis 1.100 Liter abgeholt werden können.

Die Pflicht zur Systembeteiligung trifft jeden, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (=Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer). Es handelt sich jedoch nicht um einen systembeteiligungspflichtigen Hersteller, wenn ein Unternehmen bzw. Unternehmer eine Verpackung produziert und nur als leere Verpackungen in Verkehr bringt.

Dabei werden die systembeteiligungspflichtigen Verpackungen wie folgt unterschieden:

  1. Produktverpackungen sind Verpackungen, die das zu verkaufende Produkt umgeben und Schutz sowie Informationen über das Produkt geben.
    Beispiel: Getränkeflasche
  2. Versandverpackungen sind Verpackungen, die den Versand von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen.
    Beispiel: Paket bzw. Füllmaterial
  3. Umverpackungen sind Verpackungen, die als eine zusätzliche äußere Verpackung die Lagerung, den Transport, die Präsentation und den Verkauf von Waren ermöglicht oder unterstützt.
    Beispiel: Stretchfolie für die Umverpackung von 6*1,0 Liter Getränken
  4. Serviceverpackungen sind Verpackungen, die in den Verkaufsstätten befüllt werden, welche die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen.
    Beispiel: Papiertüten, Beutel, Coffee-to-go-Becher

Ein Systembetreiber wiederrum stellt eine genehmigte Organisation oder Gesellschaft dar, die den Verpackungsabfall vom privaten Endverbraucher entleert, erfasst und verwertet. Somit sind die Systembetreiber für die Sammlung, Sortierung und Recycling von Verpackungen zuständig. Die Finanzierung erfolgt nicht über Abfallgebühren, sondern über die Systembeteiligung in dem Hersteller und Erstinverkehrbringer anteilig für Ihre gemeldeten Verpackungsmengen an die Systembetreiber zahlen. Systembetreiber stellen beispielsweise der Grüne Punkt oder BellandVision dar. Eine Übersicht über die jeweiligen Systembetreiber kann über die Website LUCID aufgerufen werden.

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht sind mit Ware befüllte Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Darunter fallen unter anderem Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Transportverpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Ob eine Verpackung „typischerweise“ bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt oder nicht, ist aufgrund einer Gesamtmarktbetrachtung zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob eine Verpackung als Systembeteiligungspflichtig gilt, kann die Produktsuche auf der Website LUCID unterstützend herangezogen werden.

II. Bisherige Pflichten bei Verpackungen mit Systembeteiligung

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen finanzieren, d.h. sich an dem Entsorgung- und Recycling-System beteiligen. Für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, bedeutet das

  • die finanzielle Beteiligung der jährlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen an einem oder mehreren (dualen) System/en durch den Abschluss eines Systembeteiligungsvertrages (§ 7 VerpackG),
  • die Verpflichtung sich im Verpackungsregister LUCID mit den Stammdaten und Markennamen zu registrieren (§ 9 VerpackG) und
  • die Verpflichtung eine Datenmeldung zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen bei LUCID abzugeben (§ 10 VerpackG).

Bei Verletzung der oben genannten Pflichten, drohen dem Hersteller folgende Bußgelder:

  1. Im Fall der unterlassenen Systembeteiligung droht dem Hersteller eine Geldbuße von bis zu TEUR 200.
  2. Im Fall der versäumten Registrierung droht dem Hersteller eine Geldbuße von bis zu TEUR 100. Zusätzlich besteht ein automatisches Vertriebsverbot der verpackten Ware.
  3. Im Fall der falschen oder unvollständigen Abgabe von Datenmeldungen droht dem Hersteller eine Geldbuße von bis zu TEUR 10.

Darüber hinaus sieht § 11 Verpackungsgesetz eine Prüfungspflicht für Unternehmen vor, die Verpackungen in Deutschland erstmalig in Umlauf bringen. Die im Verpackungsregister LUCID abgegebene Jahresmeldung müssen mit den an den Systemen gemeldeten Mengen übereinstimmen. Hierzu ist die jährliche Prüfung, Bestätigung und Abgabe einer Vollständigkeitserklärung von einem der rund 3.100 registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer*innen, Steuerberater*innen oder vereidigten Buchprüfer*innen im Prüferregister bei LUCID und bei den Systemen bis zum 15.05. des Folgejahres einzureichen.

Die aktualisierten Prüfleitlinien zur Prüfung und Bestätigung von Vollständigkeitserklärungen gemäß § 11 VerpackG (Stand 17.12.2021) umfassen dabei 14 Prüffelder anhand derer die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Herstellerklärungen zu überprüfen ist.

Von der Prüfungspflicht befreit sind Unternehmen die weniger als

  • 80.000 kg Glas,
  • 50.000 kg Papier, Pappe und Karton (PPK),
  • 30.000 kg der übrigen Materialarten (Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen)

im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht haben. Bei Unterschreiten der Schwellenwerte können aber die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ sowie die zuständigen Landesbehörden jedoch jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben des Gesetzes zu hinterlegen ist.

III. Neuerungen des Verpackungsgesetzes

Mit der Novelle des Verpackungsgesetztes gilt seit dem 01.07.2022 eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten über das Verpackungsregister LUCID. Registrieren müssen sich nun alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Diese betrifft nun insbesondere den gewerblichen Bereich nach § 15 Abs. 1 VerpackG in Form von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen, Mehrwegverpackungen sowie pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, die nach Gebrauch nicht typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen und nicht systembeteiligungspflichtig sind. Die Neuerung betrifft insbesondere den gewerblichen Bereich nach § 15 Abs. 1 VerpackG. Hersteller, die bereits in LUCID registriert sind, müssen ihre Registrierung um die diesbezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ergänzen. Bei der Registrierung sind die jeweiligen Verpackungsarten gesondert anzugeben, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, sonstigen Verpackungen und pfandpflichtigen Getränkeverpackungen (§ 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG).

Neu betroffen sind auch die Hersteller von Serviceverpackungen (Letztvertreiber), die nun auch zur Registrierung verpflichtet sind. Bei Letztvertreibern von Serviceverpackungen handelt es sich um diejenigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen. Allerdings können Hersteller von Serviceverpackungen weiterhin die Systembeteiligung von einem registrierten Vorvertreiber verlangen, wodurch alle dazugehörigen Pflichten an diese übertragen werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine Delegation der Registrierungspflicht an den Vorvertreiber jedoch nicht mehr möglich ist. Bei der Registrierung ist eine Erklärung abzugeben, dass nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr gebracht werden gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 6 VerpackG.

Für Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister besteht ab dem 01.07.2022 die Verpflichtung zur Überprüfung der vertraglich gebundenen Hersteller im Hinblick auf deren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz. Mit der Neuerung gibt es verstärkte Kontrollen bei Onlinehändlern für die Registrierung und Systembeteiligungspflicht. Beauftragte Fulfillment-Dienstleister dürfen auch nur für Onlinehändler tätig werden, wenn diese im Verpackungsregister LUCID registriert sind und einem Vertrag mit einem System abgeschlossen haben.

Ergänzend sind ab dem 03.07.2022 die neuen Informationspflichten gemäß § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG einzuhalten. Letztvertreiber von Verpackungen, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, müssen den gewerblichen und privaten Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in einem angemessenen Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren. Bei systemunverträglichen oder schadstoffhaltigen Verkaufs- oder Umverpackungen soll dies durch Schrifttafeln in Verkaufsstellen oder im Versandhandel z.B. durch Informationen auf der Website geschehen.

Die Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist für Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Umverpackungen sowie auch für Hersteller von Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen und Mehrwegverpackungen, die nach Gebrauch nicht typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen, ab dem 01.01.2022 erforderlich. Hierzu sind die zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form bis zum 15.05. des Folgejahres zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Dies galt bislang nur für Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern und Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht systemverträglich sind.

Darüber hinaus sind seit dem 01.01.2022 bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bis Dezember 2021 der Systembeteiligungspflicht unterlagen, pfandpflichtig. Dies gilt für Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 l wenn diese mit einem Getränk gemäß § 31 Abs. 4 Nr. 7 VerpackG befüllt sind. Die Einwegpfandpflicht wird somit auch auf PET-Flaschen und Aluminiumdosen erweitert. Ausgenommen von der Pfandpflicht sind derzeit Getränke aus Milcherzeugnissen, denn diese werden zukünftig ab 01.01.2024 der Pfandpflicht unterliegen. Das Verpackungsgesetz setzt somit die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/904 um, in dem eine Getrenntsammelpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen zum Zwecke des Recyclings eingeführt wird. Ab dem 01.01.2025 müssen mindestens 77 % der kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen getrennt gesammelt werden, ab dem 01.01.2029 mindestens 90 %. Das bestehende Pfand- und Rücknahmesystem wird dadurch genutzt, um den Marktanteil von Einweggetränkeverpackungen zu reduzieren und die Mehrwegsysteme zu stärken. Des Weiteren können Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen ab dem 01.01.2025 solche Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn sie mindestens 25 % aus recyceltem Kunststoff bestehen. Ab dem 01.01.2030 erhöht sich der Recycling-Anteil auf mindestens 30 %.

Mit dem Ziel Verpackungsabfälle zu verringern und die Recyclingquoten zu erhöhen, müssen Letztvertreiber ab dem 01.01.2023 Mehrwegalternativen für Lebensmittel und Getränke zum Sofortverzehr anbieten, z.B. für to-go-Becher. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Mehrwegverkaufseinheiten (Mehrwegverpackung + Ware) nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Hierfür sind Letztvertreiber verpflichtet durch Informationstafeln oder Schilder auf die Mehrwegalternativen hinzuweisen. Die Rücknahmepflicht der Letztvertreiber beschränkt sich auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie als Hersteller in Verkehr gebracht haben.

Erleichterungen für die Anbietung von Mehrwegverkaufseinheiten bestehen für Verkaufsautomaten sowie für kleine Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigte und eine Verkaufsfläche von bis zu 80 m2. Diese Letztvertreiber sollen stattdessen Verbrauchern anbieten, Waren in deren von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse abzufüllen. Auch hier sind die Letztvertreiber verpflichtet die Endverbraucher über diese Möglichkeiten zu informieren.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

IDW veröffentlicht Trendwatch Positionspapier zum Thema Krankenhausfinanzierung

Das IDW hat mit Datum vom 20.03.2024 ein Trendwatch Positionspapier zum Thema „Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand – Auswirkungen aktueller Entwicklungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser“ veröffentlicht. Das Positionspapier analysiert die Gründe und Auswirkungen der angespannten wirtschaftlichen Lage von Krankenhäusern, wobei aktuelle Entwicklungen und wesentliche Herausforderungen im Hinblick auf...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Das LfSt Niedersachsen hat sich in seiner Verfügung vom 21.02.2024 mit der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder digitaler Form beschäftigt. Für die Aufbewahrung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die einigen Voraussetzungen unterliegt. Aufbewahrungspflicht Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungspflichten muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für zu...
Audit

Währungsumrechnung im Konzernabschluss

Der § 308a HGB erweitert die im Einzel- und Konzernabschluss zu beachtenden Regelungen gemäß § 256a HGB hinsichtlich der Währungsumrechnung von einzelnen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die in Fremdwährung ausgewiesen sind. Dabei werden zusätzliche Vorschriften zur Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen eingeführt. Die Umrechnung hat dabei anhand der „modifizierten Stichtagskursmethode“ zu erfolgen. Der DRS 25...
Audit Advisory

Bundesrat billigt neue HGB-Schwellenwerte

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) hat der Bundestag im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Dieses Gesetz wurde bereits am 22.02.2024 vom Bundestag beschlossen. Am 22.03.2024 hat nun auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt. Das Gesetz tritt einen Tag nach seiner...