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Deutscher Corporate Governance Kodex 2020 beschlossen

Am 23.01.2020 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex die am 16.12.2019 beschlossene endgültige Fassung des neuen Deutschen Corporate Governance Kodex 2020 (DCGK 2020) an das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zur Prüfung übermittelt. Dem vorangegangen war eine vorläufige Kodexfassung vom 09.05.2019, die zwar bereits die Ergebnisse der umfassenden Überarbeitung des Regelwerks beinhaltete, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten des ARUG II (Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie) finalisiert werden sollte. So sollte es ermöglicht werden, auch die endgültige Fassung des ARUG II in die neue Kodexfassung zu integrieren. Bis zur Bekanntmachung des neuen Kodex im elektronischen Bundesanzeiger gilt allerdings weiterhin die bisherige Fassung vom 07.02.2017.

Ziel der umfassenden Überarbeitung des bisherigen Regelwerks war es, die Transparenz für die Informationsadressaten durch relevantere, klarere und kompaktere Vorgaben noch zu erhöhen und gleichzeitig den internationalen Standards zu entsprechen. Zu diesem Zweck wurden Struktur und Gliederung des DCGK grundlegend verändert. Insgesamt wurde eine Kategorie mit 30 Grundsätzen eingeführt, bei denen es sich im gesamten Kodex jeweils um solche Passagen handelt, die das Gesetz (insbesondere das AktG) wiedergeben.

Die zentralen Neuerungen im DCGK 2020 betreffen insbesondere die folgenden Bereiche:

  • Anpassung der Empfehlungen zur Vorstandsvergütung,
  • Schaffung eines Indikatorenkatalogs für eine fehlende Unabhängigkeit von Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat,
  • Vereinfachung der Berichterstattung über Corporate Governance,
  • Empfehlungen für die Beschränkung von Aufsichtsratsmandaten,
  • Anregung für eine außerordentliche Hauptversammlung im Fall von Übernahmen.

Die Modifikation der Regelungen zur Vorstandsvergütung stand im Mittelpunkt des Konsultationsprozesses. Unverändert folgt das im Kodex enthaltene Konzept einem Top-Down-Ansatz. Zu der Ziel-Gesamtvergütung gehören alle einzelnen Vergütungselemente, die bei einer einhundertprozentigen Zielerreichung gewährt werden; sie ist zudem mit einer Obergrenze (Maximalvergütung (Cap)) versehen. Sowohl die Ziel- als auch die Maximalvergütung sollen dabei der Höhe nach so ausgestaltet sein, dass die Beträge im Vergleich zur Vergütung der Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt der Öffentlichkeit erklärt werden können. Somit soll zukünftig verhindert werden, dass die gewährten Vergütungen nicht mehr vermittelbar sind. Weiterhin setzt sich die Gesamtvergütung aus fixen und (lang- und kurzfristig) variablen Bestandteilen zusammen. In diesem Zusammenhang empfiehlt der DCGK zukünftig, der langfristigen variablen Vergütung einen größeren Anteil beizumessen als der kurzfristigen variablen Vergütung.

Einen zweiten Schwerpunkt der Kodexüberarbeitung stellt die Konkretisierung der Anforderungen an die Unabhängigkeit von Anteilseigervertretern im Aufsichtsrat dar. Erstmals wurden nun Indikatoren eingeführt, anhand derer eine möglicherweise fehlende Unabhängigkeit der betreffenden Personen beurteilt werden kann. Von diesem Kriterienkatalog verspricht sich die Kodexkommission, die grundsätzlich subjektive Beurteilung bestmöglich objektivieren zu können. Indikatoren für eine fehlende Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds von der Gesellschaft und vom Vorstand sind demnach gegeben, wenn das Aufsichtsratsmitglied

  • in den zwei Jahren vor seiner Ernennung ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft war,
  • aktuell oder in dem Jahr bis zu seiner Ernennung direkt oder als Gesellschafter oder in verantwortlicher Funktion eines konzernfremden Unternehmens eine wesentliche geschäftliche Beziehung mit der Gesellschaft oder einem von dieser Gesellschaft abhängigen Unternehmen unterhält oder unterhalten hat (z.B. Kunde, Lieferant, Kreditgeber, Berater),
  • naher Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds ist oder
  • dem Aufsichtsrat bereits seit mehr als zwölf Jahren angehört.

Wird ein oder werden mehrere Indikatoren erfüllt und das Aufsichtsratsmitglied gilt dennoch als unabhängig, so muss die Gesellschaft dies in ihrer Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB begründen.

Hinsichtlich der Beschränkung der Anzahl von Aufsichtsratsmandaten empfiehlt der Kodex nun, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das keinem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als fünf Aufsichtsratsmandate bei konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen soll; ein Aufsichtsratsvorsitz zählt hierbei doppelt. Für Vorstandsmitglieder einer börsennotierten Gesellschaft reduziert sich die Zahl der maximal empfohlenen Aufsichtsratsmandate auf nicht mehr als zwei Mandate.

Neben diesen besonders hervorgehobenen Neuerungen enthält der DCGK 2020 darüber hinaus zahlreiche weitere Änderungen, die sich mehr oder weniger umfassend auswirken. Diejenigen Gesellschaften, die entweder zur Beachtung des DCGK verpflichtet sind oder diesen freiwillig anwenden, müssen sich daher intensiv mit der Überarbeitung auseinandersetzen.

Der Kodex selbst sowie Begründungen zu den einzelnen Regelungen können im Internet abgerufen werden unter www.dcgk.de.

Die Kodexneufassung tritt erst mit der Bekanntmachung durch das BMJV in Kraft. Als verbindliche Fassung des DCGK gilt daher bis zur Bekanntmachung der überarbeiteten Version noch der Kodex vom 07.02.2017. Es steht den Unternehmen jedoch frei, einzelne Neuerungen bereits vorab – im Sinne von best practices – anzuwenden.

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