News

Energieaudit – Frist für Wieder­holungs­audits für Unternehmen

Das Energie­dienst­leis­tungs­gesetz (EDL-G) verpflichtet alle Unter­nehmen, die nicht unter die KMU-Definition für Energieaudits fallen, erstmalig bis zum 05.12.2015 ein Energieaudit durchzuführen. Spätestens vier Jahre nach der Fertigstellung des Erstaudits und danach turnusmäßig alle weiteren vier Jahre ist ein Wiederholungsaudit durchzuführen. Nicht zuletzt aufgrund der hohen Auslastung von qualifizierten und akkreditierten Energieauditoren konnten viele Unternehmen ihr erstes Energieaudit erst im Jahr 2016 durchführen. Für zahlreiche Unternehmen ergibt sich daher, dass das vorgeschriebene Wiederholungs­audit noch im laufenden Jahr 2020 durchgeführt werden muss. 

Die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die ein Nicht-KMU im Sinne der EU darstellen. Anders ausgedrückt sind KMU von der Pflicht zur Erstellung eines Energieaudits befreit. Unternehmen, die nicht zu den KMU zählen und auch nicht aufgrund einer Erleichterungsvorschrift befreit sind, müssen alle vier Jahre ein Energieaudit durchführen. Für zahlreiche Unternehmen läuft die Frist für die Durchführung des Wiederholungsaudits im Jahr 2020 ab.

Die mit der anhaltenden Corona-Krise verbundenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie führen bei zahlreichen Unternehmen dazu, dass diese ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Energieaudits nicht nachkommen können. Das Energieaudit ist nach DIN EN 16247- 1 erst dann vollständig abgeschlossen, wenn eine Vor-Ort-Begehung stattgefunden hat. Aufgrund der Corona-Krise ist diese geforderte Vor-Ort-Begehung in den letzten Wochen faktisch nicht möglich gewesen. In diesen Fällen sollte eine Dokumentation erfolgen, dass eine Begehung aufgrund der Corona-Krise nicht möglich gewesen ist. Das BAFA weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass falls aufgrund der Corona-Krise ein Energieaudit nicht fristgerecht durchgeführt werden kann, das Energieaudit sowie die mit dem Audit einhergehende Online-Meldung unverzüglich nach Beendigung der Krise nachzuholen sind. Zudem erklärt das BAFA, dass während der Corona-Krise keine Stichprobenkontrollen durch das BAFA durchgeführt werden. Verpflichtete Unternehmen sollten sich dennoch zeitnah mit einem anstehenden Wiederholungsaudit auseinandersetzen, nicht zuletzt, weil ungewiss ist, wie lange die mit der Corona-Krise noch anhalten wird bzw. wann das BAFA wieder beginnt, Stichprobenkontrollen durchzuführen respektive Bußgelder aufgrund von Missachtung der Fristen zu verhängen.

Um keine hohen Bußgelder zu riskieren, sollten Unternehmen ihre individuellen Fristen im Blick behalten. Obwohl es die anhaltende Corona-Krise in vielen Fällen faktisch unmöglich macht, ein Energieaudit fristgerecht abzuschließen, müssen Unternehmen damit rechnen, dass das BAFA unverzüglich nach Beendigung der Corona-Krise wieder Stichprobenkontrollen durchführen könnte und auch ein noch ausstehendes Energieaudit unverzüglich abzuschließen ist.

 

PDF-Download:  Kleeberg_Kurzinformation_Energieaudit

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory Sustainability

Handelsrechtliche Schwellenwerte angehoben für 2024 und wahlweise für 2023

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem...
Advisory Valuation

EZB lässt Leitzins zum vierten Mal in Folge unverändert

Die Jahre 2022 und 2023 waren aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Am 11.04.2024 hat die EZB nun verkündet, dass sie zum vierten Mal nach zuvor zehn Erhöhungen in Folge den...
Audit Advisory

Mögliche Fristverlängerung bei finalen Selbsterklärungen zur Energiepreisbremse

Die im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen bestehende Frist zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen ist auf den 31.05.2024 festgelegt. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 gestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz...
Audit Advisory

IDW-Hinweise vom 05.04.2024 zur (rückwirkenden) Anwendung der neuen Schwellenwerte

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) hat der Bundestag im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt, was vom Bundesrat abschließend gebilligt wurde. Die Gesetzesverkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes stehen noch aus. Das IDW hat nun Hinweise veröffentlicht, in denen die Auswirkungen...