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Fachlicher Hinweis des IDW zum Vorliegen der Anforderungen zur Gewährung der KfW-Hilfskredite

Die Unter­stützungs­maß­nahmen der Bundes­regierung im Rahmen der Corona-Pandemie in Form von Hilfskrediten für Unternehmen haben Fragen bezüglich des Erfüllens der Anspruchs­voraussetzungen aufkommen lassen, sodass in den letzten Wochen vermehrt Unternehmens­vertreter an Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung dieser Voraussetzungen herangetreten sind. Mit einem Fachlichen Hinweis vom 08.07.2020 hat sich das IDW nun zum Vorliegen der Anforderungen zur Gewährung von KfW-Hilfskrediten geäußert.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von KfW-Hilfskrediten ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die von den Unternehmen gegenüber den Finanzierungspartnern nachzuweisen sind. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Hilfskredite haben die Geschäftsbanken eine eigene Risikoprüfung durchzuführen, sodass neben den KfW-Anforderungen teilweise weitere Kriterien für die Kreditvergabe bestehen. Des Weiteren wurden die Anforderungen der KfW in den letzten Wochen mehrfach angepasst. 

In diesem Zusammenhang sind häufig Unternehmensvertreter auf Bitten der Hausbank an Wirtschaftsprüfer herangetreten und haben um eine Stellungnahme gebeten, ob die Anforderungen für die Vergabe der Hilfskredite erfüllt sind. Das IDW hat sich nun in einem Fachlichen Hinweis mit diesem Thema befasst und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Corona-Hilfskredite konkretisiert. Darüber hinaus wird erläutert, wie ein Prüfer bei einer solchen Tätigkeit vorzugehen hat. Zudem benennt der Fachliche Hinweis mögliche Auftragsarten für den Wirtschaftsprüfer und ergänzt diese um Musterformulierungen bzw. Formulierungshilfen für Zwecke der Berichterstattung. 

Unternehmensvertreter haben im Einzelfall mit den beauftragten Wirtschaftsprüfern abzustimmen, ob nur einzelne oder sämtliche Anforderungen der KfW oder ggf. auch weitere Kriterien geprüft werden sollen. Ferner haben die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens festzulegen, wie belastbar die Aussage sein soll, welche Unterlagen seitens des Unternehmens vorgelegt werden können, und welcher Zeitrahmen für den Auftrag zu Verfügung steht. 

Der Fachliche Hinweis des IDW vom 08.07.2020 kann unter www.idw.de abgerufen werden.

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