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Billig­keits­rege­lung zur ertrag­steuer­lichen Er­fas­sung von Zin­sen ge­mäß § 233a AO

BMF-Schreiben vom 16.03.2021

Mit Schreiben vom 16.03.2021 räumt das BMF erstmals eine Billigkeitsregelung zur ertragsteuerlichen Erfassung der Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen nach § 233a AO ein. Dabei wird das BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (BStBl I S. 1508) neu gefasst.

Hintergrund des aktuellen BMF-Schreibens vom 16.03.2021 ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen. Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 können Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gemäß § 233a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder in Verbindung mit § 20 Abs. 8 EStG zu Einkünften anderer Art. Demzufolge sind Nachzahlungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig, wohingegen Erstattungszinsen der regulären Besteuerung zu unterwerfen sind.

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entschied das BMF zur Vermeidung unbilliger Härten, dass aus Gründen sachlicher Härte auf Antrag Erstattungszinsen i.S.d. § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Das „ein und dasselbe Ereignis“ definiert die Finanzverwaltung hierbei als einzelnen Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen.

Das BMF vertritt zwar weiterhin unverändert die Auffassung, die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führe regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Die Finanzverwaltung erkennt aber an, dass die Regelung in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen kann. Dies ist der Fall, wenn sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und dasselbe Ereignis zurückzuführen sind. Zudem stellt das BMF klar, dass die Billigkeitsregelung auch Sachverhalte umfasst, bei denen die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer in die Steuerbemessungsgrundlage zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden. Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer hingegen werden in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt. Die Folgerungen aus den Billigkeitsregelungen des Schreibens gelten auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

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