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Verfas­sungs­recht­liche Zwei­fel am Ab­zinsungs­satz des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG

Vor dem Hintergrund des seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsniveaus wird die Verfassungsmäßigkeit des Abzinsungssatzes von 5,5 % für Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG in der Literatur seit längerer Zeit diskutiert. Derzeit ist ein Beschwerdeverfahren vor dem BFH anhängig (Az. XI B 44/21), das sich darum dreht, ob das niedrige Marktzinsniveau im Streitjahr 2013 bereits verfestigt war, sodass das Festhalten am Zinssatz von 5,5 % als verfassungswidrig anzusehen ist.

Handelsbilanziell werden Verbindlichkeiten gemäß § 253 Abs. 1 S. 2 HGB mit ihrem Erfüllungsbetrag angesetzt – auf eine grundsätzliche Abzinsung wird verzichtet. In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten hingegen nach den Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 EStG grundsätzlich mit 5,5 % über ihre jeweilige Laufzeit abzuzinsen. Ausgenommen sind jedoch Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, sowie Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Die Abzinsung bewirkt eine Vorwegnahme des eingesparten Zinsaufwands für die gesamte Laufzeit und hat im Ergebnis eine gewinn- und damit steuererhöhende Wirkung.   

Das derzeit vor dem BFH anhängige Beschwerdeverfahren (Az. XI B 44/21) dreht sich um einen Sachverhalt, bei dem die antragstellende Unternehmergesellschaft steuerbilanziell für das Streitjahr 2013 einen Verlust ermittelt hatte. Eine Verbindlichkeit aus einem ihr vom Gesellschafter gewährten zinslosen Darlehen setzte sie in der Steuerbilanz mit dem Nominalwert an. Das Finanzamt, die Antragsgegnerin, berücksichtigte den Verlust in den Bescheiden über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2013 zunächst entsprechend den abgegebenen Steuererklärungen. Da die Bescheide gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergingen, änderte das Finanzamt die Bescheide nach der Erkenntnis, dass das Darlehen „bis auf weiteres“ und „zinslos“ gewährt worden sei, und berücksichtigte daraufhin einen steuerpflichtigen Gewinn bzw. Gewerbeertrag aufgrund der erforderlichen Abzinsung der Verbindlichkeit.

Der dagegen eingelegte Einspruch der Antragstellerin war erfolglos, ebenso die beim Finanzamt beantragte Aussetzung der Vollziehung des Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheids 2013. Auch der vor dem FG Münster gestellte Aussetzungsantrag wurde mit Beschluss vom 12.10.2018 abgelehnt. Die Antragstellerin beantragte beim FG Münster die nachträgliche Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.10.2018, nachdem das FG Hamburg in einem vergleichbaren Fall ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und damit dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % geäußert hatte. Im Ergebnis blieb dieser Antrag ohne Erfolg, denn nach Ansicht des FG Münster bestehen zumindest für das Streitjahr 2013 keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Abzinsung führe zwar zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Weil diesem jedoch in den Folgejahren ein Aufzinsungsaufwand gegenübersteht, bewirke die Abzinsung lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Zudem liege der Zinssatz von 5,5 % für das Streitjahr 2013 nicht so weit vom marktüblichen Zinssatz entfernt, dass unter Berücksichtigung von Praktikabilitäts- und Verwaltungsvereinfachungsgründen von einem Verstoß gegen das Willkürverbot auszugehen ist. Es bleibt zu berücksichtigen, dass die o.g. Entscheidung des FG Münster ausschließlich für das Streitjahr 2013 gilt. Aufgrund des weiterhin nachhaltig gesunkenen Marktzinsniveaus hält die überwiegende Literaturmeinung den Abzinsungssatz von 5,5 % zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht mehr realitätsgerecht und somit verfassungswidrig. Langfristig bleibt damit zu hoffen, dass sich der BFH der Ansicht des Schrifttums anschließen wird. Darüber hinaus wird zu klären sein, ab welchem Jahr der BFH den Zinssatz von 5,5 % als nicht mehr angemessen anerkennt.

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