News

Richter­licher Über­prüfungs­maßstab bei Planungs­rechnungen für Bewertungen

OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 – 31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19

Das OLG München hat sich in seinem Beschluss vom 09.04.2021 (31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19) zum tatrichterlichen Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren geäußert. Gemäß dem Beschluss des OLG München muss das in einem Spruchverfahren urteilende Gericht die zentralen Planungsprämissen und Planzahlen grundsätzlich selbst überprüfen und darf sich nicht nur auf die Schlussfolgerungen des sachverständigen Prüfers verlassen.

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 09.04.2021 (31 Wx 2/19, 31 Wx 142/19) die Aufgaben und die Verantwortung des in einem Spruchverfahren urteilenden Gerichts näher definiert.

Dem OLG München folgend gebietet es der weitgehend tatrichterliche Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren, dass das Gericht die zentralen Planungsprämissen und Planzahlen dem Grunde nach selbst überprüft. Für diese Prüfung reicht es nicht aus, wenn sich das urteilende Gericht ohne Beschreibung der relevanten Tatsachen auf die Schlussfolgerung des Sachverständigen Prüfers, der die Planung als plausibel beurteilt, beschränkt.

Das in einem Spruchverfahren urteilende Gericht hat jedoch nach Auffassung des OLG München zu berücksichtigen, dass Planung und Prognosen in erster Linie Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung der Gesellschaft sind und dementsprechend nur eingeschränkt überprüfbar sind, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage bzw. auf realistischen Annahmen beruhen. So dürfen das urteilende Gericht oder andere Verfahrensbeteiligte plausible Planannahmen der Gesellschaft nicht durch andere Annahmen, die ggf. für die Aktionäre günstiger sind, ersetzt werden.

Das OLG München hebt mit seinem Beschluss vom 09.04.2021 hervor, dass die einer Bewertung zu Grunde liegende Planungsrechnung auf ihre Plausibilität hin überprüft werden muss, die Planungshoheit aber weiterhin bei der Geschäftsführung der Gesellschaft selbst liegt.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB)

Bei der Bewertung von Personengesellschaften kann regelmäßig ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sog. ,,TAB“) zu berücksichtigen sein. Unter dem TAB versteht man den Barwert der Steuerersparnis aus der Abschreibung der in der steuerlichen Ergänzungsbilanz aufgedeckten stillen Reserven. Der BGH hat in einem Urteil vom 05.12.2023 festgestellt, dass ein TAB bei einer...
Audit Valuation

Fed lässt den Leitzins unverändert – zum fünften Mal in Folge

Das Jahr 2022 und auch das Jahr 2023 waren aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation mehrfach hintereinander erhöht. Zuletzt hatte sich die Inflation wieder etwas entspannt, weshalb die Fed am 21.03.2024...
Advisory Valuation

OLG Frankfurt: Bedeutung des Börsenkurses beim Squeeze-out

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in seinem Beschluss vom 09.02.2024 (21  W  129/22) mit der Schätzungsgrundlage für eine angemessene Abfindung nach einem verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out befasst. Das Urteil erläutert, wann eine Schätzung anhand des Börsenkurses sachgerecht erscheint und wann zusätzlich der Ertragswert als Hilfswert hinzugezogen werden muss. Vor...
Advisory Valuation

EZB lässt Leitzins zum dritten Mal in Folge unverändert

Die Jahre 2022 und 2023 waren aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Am 07.03.2024 hat die EZB nun verkündet, dass sie zum dritten Mal nach zuvor zehn Erhöhungen...