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Auswirkun­gen des KöMoG für la­tente Steu­ern auf Ebe­ne des Ge­sell­schafters

Option zur Körperschaftbesteuerung für Personengesellschaften beeinflusst latente Steuern auch auf Gesellschafterebene

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird Personengesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeräumt. Deren Ausübung beeinflusst mit Blick auf die Abgrenzung latenter Steuern nicht nur den handelsrechtlichen Jahres- und ggf. Konzernabschluss der betroffenen Personengesellschaft, sondern auch latente Steuern auf Ebene der Gesellschafter.

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wird Personenhandelsgesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2022 erstmals eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeräumt. Die Ausübung der Option wirkt sich mit Blick auf latente Steuern nicht nur bei der betroffenen Personenhandelsgesellschaft in ihrem handelsrechtlichen Jahres- und ggf. Konzernabschluss aus, sondern auch auf Ebene der Gesellschafter.

Auf Ebene des Gesellschafters kann die Bilanzierung von Anteilen an Personenhandelsgesellschaften zur Bildung latenter Steuern führen, wenn der Wertansatz der Anteile in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz abweicht. Handelsrechtlich stellen Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft einen Vermögensgegenstand dar, der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Nur bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist demnach handelsrechtlich eine Abschreibung wegen Wertminderung der Anteile vorzunehmen. Steuerbilanziell kommt abweichend davon die sogenannte Spiegelbildmethode zur Anwendung. Nach dieser Spiegelbildmethode existiert kein Wirtschaftsgut „Anteile an einer Personenhandelsgesellschaft“, sondern der Bilanzansatz beim Gesellschafter spiegelt vielmehr den Anteil an den einzelnen Wirtschaftsgütern und Schulden, d.h. dem steuerlichen Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft wider. Der handelsrechtliche und der steuerliche Wertansatz stimmen in der Konsequenz in der Regel lediglich im Anschaffungszeitpunkt überein, sodass das Auseinanderfallen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bilanzierung die Bildung latenter Steuern nach sich zieht.

Für die Ermittlung latenter Steuern auf Ebene des Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft ist die Rechtsform des Gesellschafters zu beachten. Aufgrund der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften bleibt die Gewerbesteuerbelastung des Gesellschafters unberücksichtigt. Dies bedeutet gleichzeitig, dass bei Personenhandelsgesellschaften als Gesellschafter keine latenten Steuern auf Ebene des Gesellschafters zu bilden sind. Bei einer Kapitalgesellschaft als Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft sind auf Ebene des Gesellschafters latente Steuern in Höhe der Körperschaftsteuerbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen. Auch Ergänzungsbilanzen sind ebenso wie Sonderbilanzen aus der Sicht des Gesellschafters in die Bildung latenter Steuern miteinzubeziehen.

Sofern eine Personenhandelsgesellschaft die Option zur Körperschaftsbesteuerung ausübt, ändert sich die steuerliche Behandlung auf Ebene des Gesellschafters erheblich. Die Anteile an der Personenhandelsgesellschaft werden nicht mehr nach der Spiegelbildmethode angesetzt, sondern als Wirtschaftsgut – ebenso wie Anteile an einer Kapitalgesellschaft. Dementsprechend sind der Ausgangspunkt für die Bildung latenter Steuern nicht mehr der handelsrechtliche Wertansatz der Anteile einerseits und das Spiegelbild des steuerlichen Kapitalkontos unter Berücksichtigung der Ergänzungsbilanzen des Gesellschafters andererseits, sondern der Wertansatz der Anteile in der Handels- und der Steuerbilanz. Es ist dabei zu beachten, dass die zwischen der zur Körperschaftsteuer optierten Personenhandelsgesellschaft und dem Gesellschafter in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft bestehenden Beziehungen den Regelungen nach § 8b KStG unterliegen.

Dies hat zur Folge, dass die bei Ausübung der Option bestehenden Differenzen nach § 8b KStG zu erfassen sind, sodass ggf. auf Ebene des Gesellschafters gebildete latente Steuern angepasst werden müssen. Soweit bestehende Differenzen in der Vergangenheit auf Sachverhalte in Ergänzungsbilanzen und/oder Sonderbilanzen entfallen sind und infolge der Ausübung der Option auf Ebene des Gesellschafters nun wegfallen, sind die zuvor gebildeten latenten Steuern erfolgswirksam aufzulösen.

Besonderheiten für latente Steuern bei Personenhandelsgesellschaften ergeben sich auch hinsichtlich der Verlustausgleichsbeschränkungen des § 15a EStG. Sofern ein Verlust bei der Beteiligungsgesellschaft aufgrund dieser Bestimmungen nicht ausgleichsfähig ist, sind darauf keine latenten Steuern zu bilden. IDW RS HFA 18 sieht vor, dass Differenzen, die auf Verlusten nach § 15a EStG beruhen, nicht bei der Ermittlung passiver latenter Steuern auf Gesellschafterebene zu berücksichtigen sind. Mit der Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung durch die Personenhandelsgesellschaft gehen diese Verluste unter, sodass sich die Frage nach ihrer Berücksichtigung bei der Bildung latenter Steuern auf Gesellschafterebene nicht mehr stellt.

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