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Änderung der Verwaltungsmeinung zur Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG

Gesonderte Optionsausübungen für unterschiedliche wirtschaftliche Einheiten

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.12.2023 übernimmt die Finanzverwaltung die dem BFH-Urteil vom 26.07.2022 (II R 25/20) zugrundegelegte Sichtweise, dass die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (bzw. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.) für jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert ausgeübt werden kann. Dies gilt für alle noch offenen Fälle.

Über den Verschonungsabschlag werden mit der Regelverschonung in Höhe von 85% des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Beträgt die Verwaltungsvermögensquote des Betriebsvermögens maximal 20 %, so kann der Steuerpflichtige stattdessen die Optionsverschonung in Höhe von 100 % beantragen, mit der das entsprechende Vermögen gemäß einer Vollverschonung gänzlich steuerbefreit wird (§ 13a Abs. 10 ErbStG).

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der BFH mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25/20) entschieden, dass bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Unternehmensvermögens die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden kann. Somit sei jeder übertragene Betrieb nach der Systematik der Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG einzeln zu betrachten. Der relevante Anteil des Verwaltungsvermögens müsse sowohl für die Verwaltungsvermögensquote nach § 13b Abs. 2 ErbStG als auch für die Verwaltungsvermögensquote nach § 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG in Bezug auf jede übertragene wirtschaftliche Einheit gesondert ermittelt werden. Der Antrag sei unwiderruflich und wenn er gestellt wird, ohne dass dessen Voraussetzungen vorliegen, so sei auch die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG) nicht mehr zu gewähren, selbst wenn ihre Voraussetzungen ursprünglich erfüllt wären (sog. Optionsfalle).

Damit widerspricht der BFH der bisherigen Verwaltungsauffassung, weil diese nur einen einheitlichen Antrag auf Optionsverschonung für alle wirtschaftlichen Einheiten eines Erwerbs vorsah.

Die Finanzverwaltung hat diese Grundsätze des BFH nun aber mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.12.2023 übernommen. Der Erlass ist in allen noch offenen Fällen, auch auf die Rechtslage ab 01.07.2016, anzuwenden. Eine Verrechnung zwischen den einzelnen Wirtschaftseinheiten, oder ein Rückfall in die Regelverschonung ist nun nicht mehr möglich. Für Fälle mit einer Steuerentstehung vor dem 25.01.2024 (Tag der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) ist aus Vertrauensschutzgründen eine Verrechnung auf Antrag möglich und Rückfälle in die Regelverschonung wie bisher zu gewähren.

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