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FAB äußert sich zur Bilanzierung von Altersversorgungs­verpflichtungen

Diskussionsergebnisse des FAB vor dem Hintergrund der Zinswende

Die EZB hat seit Juli 2022 in mehreren Schritten die Zinswende eingeleitet, um die derzeitige Inflation zu mindern. Im Hinblick auf die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen sind hierdurch Zweifelsfragen entstanden, zu denen der FAB im Rahmen seiner 272. Sitzung am 26. Mai 2023 unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 30 n.F. Stellung genommen hat.

Die EZB hat seit Juli 2022 den Leitzins in mehreren Schritten von 0,0 % auf 3,5 % angehoben und somit die Zinswende eingeleitet mit dem Ziel die vorherrschende Inflation zu mindern. Eine der unmittelbaren Folgen ist nun das der für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen im IFRS-Abschluss anzuwendende Stichtagszinssatz derzeit deutlich über dem handelsrechtlich bei entsprechenden Restlaufzeiten anzuwendenden 10-Jahres-Durchschnittszinssatz liegt. Es ist hier zu beachten, dass der Stichtagszinssatz nach IFRS häufig für die Ermittlung von als Barwert kalkulierten monetären Gegenleistungen (Entgelte) für die Abgeltung, Freistellung oder Übernahme von Altersversorgungsverpflichtungen herangezogen wird.

Hieraus können sich in der aktuellen Zinssituation Konstellationen ergeben – je nachdem welche weiteren Parameter in die Kalkulation einfließen –, in denen die als Barwert kalkulierten Entgelte für die (zumindest wirtschaftliche) Übertragung von Altersversorgungsverpflichtungen unterhalb des abgezinsten handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags (§ 253 Abs.  1 Satz 2, Abs.  2 HGB) der in Rede stehenden ungewissen Schuld liegen.

Im Rahmen seiner 272. Sitzung am 26. Mai 2023 hat der FAB unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 30 n.F. nun Diskussionsergebnisse zu den in diesem Zusammenhang auftretenden Zweifelsfragen erzielt, die im Sitzungsbericht erläutert werden.

Im Wesentlichen geht der FAB in seinem Sitzungsbericht auf folgende Aspekte ein:

  • Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme: Bilanzierung beim Primärverpflichteten („Übertragender“) und Bilanzierung beim Beitretenden und Freistellenden („Übernehmer“)
  • Alleinige Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis (Bruttobilanzierung): Bilanzierung beim Freigestellten und Bilanzierung Freistellungsverpflichtung beim „Übernehmer“ (Freistellender)
  • Wechsel des Durchführungswegs (Bilanzierung beim Trägerunternehmen)

Zu den einzelnen Aspekten geht der FAB in seinem Sitzungsbericht ein und gibt Handlungsempfehlungen wie mit den Auswirkungen der Zinswende bilanziell umgegangen werden soll.

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