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Steuerliche Maß­nahmen zur Berück­sichtigung des Corona­virus

Aktualisierung des fachlichen Hinweises des IDW vom 27.07.2021

Nach dem Ausbruch der Corona-Pandemie wurden vielschichtige Erleichterungen für Steuerpflichtige, insbesondere verfahrenstechnischer Art, gestattet. Im weiteren Verlauf der Corona-Krise erfuhren diese Erleichterungen stellenweise Änderungen; teilweise wurden sie zurückgenommen oder neue kamen hinzu. Das IDW publizierte bereits frühzeitig einen fachlichen Hinweis mit einer Übersicht zu solchen steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus, welchen es zum 27.07.2021 nunmehr zum fünften Mal aktualisierte.

Das IDW veröffentlichte eine neue Fassung des fachlichen Hinweises zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus am 27.07.2021 und ersetzte damit vollständig die vorige Fassung vom 07.04.2021. Der fachliche Hinweis gibt einen aktualisierten Überblick über steuerliche Hilfsmaßnahmen, mit denen die Bundesregierung steuerliche Erleichterungen für von der Corona-Krise besonders betroffene Steuerpflichtige anstrebt.

Die beschriebenen Erleichterungen sind unterschiedlicher Natur. Nach wie vor stellen Verfahrenserleichterungen die prominenteste Form der Erleichterung dar (zum Beispiel: vereinfachte Stundungen von fälligen Steuerzahlungen, vereinfachte Anpassung von Steuervorauszahlungen, Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen, Verlängerung von Steuererklärungsfristen). Daneben sind unterschiedliche einkommen- und körperschaftsteuerliche Erleichterungen enthalten (zum Beispiel: erhöhter Verlustrücktrag und vorläufiger Verlustrücktrag, Wiedereinführung der degressiven AfA, Senkung der Nutzungsdauer von Computerhard- und -software, Erhöhung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieben, Erleichterungen bei Investitionsabzugsbeträgen, Reinvestitionsrücklagen und Rücklagen für die Ersatzbeschaffung). Außerdem wird auf die Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungstatbestände bei der Gewerbesteuer hingewiesen. Daneben werden diverse umsatzsteuerliche Erleichterungen genannt (zum Beispiel: Senkungen von Umsatzsteuersätzen, temporäre Umsatzsteuerbefreiungen zum Beispiel für die Abnahme von Corona-Schnelltests). Zudem werden unterschiedliche Erleichterungen für Arbeitnehmer adressiert (zum Beispiel: Corona-Bonus, Home-Office-Pauschale, Sonderregelungen für Grenzpendler). Außerdem wird Stellung genommen zu gewissen Sonderthemen (zum Beispiel: Bilanzierung Corona-Förderung, Übernahme von Kosten für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber).

Damit stellt der fachliche Hinweis des IDW einen umfassenden Überblick über die gegenwärtigen steuerlichen Erleichterungsvorschriften dar, während er gleichzeitig auf die jeweils einschlägigen Regelungen, wie gesetzliche Vorschriften oder BMF-Schreiben, verweist.

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