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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Übersicht über wesentliche steuerliche Erleichterung

Das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz soll dazu beitragen, den sozialen und wirtschaftlichen Belastungen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Am 10.06.2022 hat der Bundesrat diesem Steuerhilfegesetz zugestimmt, durch welches eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen umgesetzt werden, welche zur weiteren Bekämpfung der Corona-Folgen beitragen sollen.

Am 10.06.2022 stimmte der Bundesrat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zu. Mit diesem Gesetz werden diverse steuerliche Erleichterungen zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Pandemie verlängert oder neu eingeführt.

1. Corona-Sonderzahlungen für bestimmte Berufsgruppen

Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die in bestimmten Einrichtungen (insbesondere Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen) tätig sind, zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, werden in dem Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 bis zu einem Betrag von EUR 4.500 steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG n.F.).

2. Erweiterung in Bezug auf verlängerte Zeiträume zur Anpassung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen

Das Finanzamt kann in einem bestimmten Zeitraum nach Ablauf des Veranlagungszeitraums die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Dieser Zeitraum wurde für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 bereits verlängert. Nun ist auch eine Verlängerung für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2024 vorgesehen (§ 52 Abs. 35d EStG n.F.).

3. Fortführung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen, ist für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden, steuerfrei. Die relevanten Lohnzahlungszeiträume sollen bis zum 30.06.2022 verlängert werden.

4. Fortführung der Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird bis zum 31.12.2022 verlängert. In diesem Zeitraum kann für jeden Kalendertag, an dem Steuerpflichtige (Arbeitnehmer oder Selbstständige) ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben, ein pauschaler Betrag von EU 5  abgezogen werden; wobei der Maximalbetrag im Wirtschafts- oder Kalenderjahr EUR 600 beträgt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG n.F.; § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG n.F.).

5. Aufhebung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

Nach bisherigen Regelungen sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung des Rechnungszinsfußes mit 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Diese Regelungen zur bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten werden für nach dem 31.12.2022 endende Geschäftsjahre aufgehoben. Zu beachten ist, dass das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. e) EStG unverändert bestehen bleibt.

6. Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen

Die steuerlichen Investitionsfristen nach § 6b EStG werden um ein Jahr verlängert (§ 56 Abs. 14 Satz 4-6 EStG n.F.). So wird verhindert, dass eine zwangsweise Reinvestition vorgenommen werden muss.

7. Verlängerung der Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge

Die Investitionsfristen nach § 7g EStG, welche im Jahr 2022 auslaufen würden, werden um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert (§ 56 Abs. 16 EStG n.F.).

8. Erweiterung des Registerbezugs beim Lohnsteuereinbehalt in der Seeschifffahrt

Handelsschiffe müssen nach § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG n.F. nun in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, und nicht mehr nur in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein. Dies gilt erstmals für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2021.

9. Anpassung des steuerlichen Verlustrücktrags

Die erweiterte Verlustrechnung wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Für die Jahre 2022 und 2023 kann für den Verlustrücktrag der Höchstbetrag von EUR 10 Mio. bzw. von EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung in Anspruch genommen werden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG n.F. i.V.m. § 52 Abs. 18b Satz 1 EStG n.F.).

Der Verlustrücktrag wird ab dem Jahr 2022 zudem dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG n.F.).

Für das Jahr 2024 wird der steuerliche Verlustrücktrag wieder auf den Maximalbetrag von EUR 1 Mio. bzw. EUR 2 Mio. bei Zusammenveranlagung zurückgesetzt.

10. Fortführung der degressiven Abschreibung

Die eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert. Sie gilt demnach für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 angeschafft oder hergestellt wurden (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.).

11. Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen

Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für 2020 und Folgejahre werden wie folgt angepasst (Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO).

 Veranlagungszeiträume
 20202021202220232024
Beratene Steuerpflichtige31.08.202231.08.202331.07.202431.05.202530.04.2026
Nicht beratene Steuerpflichtige31.10.202131.10.202230.09.202331.08.2024

Ab VZ 2025 (beratene Steuerpflichtige) bzw. VZ 2024 (nicht beratene Steuerpflichtige) würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten. Dies bedeutet, dass die Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige am 28.02.2027 für den VZ 2025 endet und für nicht beratene Steuerpflichtige für den VZ 2024 am 31.07.2024 endet.

Im Ergebnis eröffnet der steuerliche Gesetzgeber damit zahlreiche Möglichkeiten, die dazu beitragen können, die Effekte der Corona-Krise abzumildern. Es zeigt sich an dieser Stelle, wie wichtig steuer(bilanz)politische Aspekte und Anreize sind. Die einzelnen Maßnahmen führen damit zu einer hohen Flexibilität bei den Steuerpflichtigen. Die Möglichkeiten zur Abmilderung der Belastungen der Corona-Krise sollten daher individuell analysiert werden, um diese bestmöglich nutzen zu können.

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