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Währungsumrechnung im Jahresabschluss

Deutsche Unternehmen haben ihren Jahresabschluss nach § 244 HGB in Euro aufzustellen. Die Globalisierung und internationale Verflechtungen der Handelsbeziehungen führen dazu, dass immer mehr Geschäftsvorfälle in fremder Währung abgewickelt werden. Dies zwingt die Bilanzierenden zur Währungsumrechnung. Im Folgenden sollen die handelsrechtlichen Vorschriften zur Währungsumrechnung im Einzelabschluss mit deren Auswirkungen auf die steuerliche Ergebnisermittlung dargestellt werden.

1. Grundsätze der Währungsumrechnung im handelsrechtlichen Einzelabschluss

Bei der Währungsumrechnung ist zwischen der Zugangsbewertung und der Folgebewertung zu unterscheiden. Bei der Zugangsbewertung werden Geschäftsvorfälle in fremder Währung zu einem bestimmten Devisenkurs in Euro umgerechnet und in der Buchhaltung abgebildet. Bei der Folgebewertung werden die monetären Vermögensgegenstände und Schulden in fremder Währung zum jeweiligen Devisenkurs am Bilanzstichtag bewertet. Dabei entstehen sogenannte Währungsdifferenzen, welche erfolgswirksam in der GuV unter sonstigen betrieblichen Erträgen bzw. Aufwendungen zu erfassen sind.

Bei der Währungsumrechnung wird im ersten Schritt zwischen monetären und nicht monetären Vermögensgegenständen und Schulden unterschieden. Monetäre Vermögensgegenstände und Schulden betreffen Zahlungsmittel, Ansprüche und Verpflichtungen, welche auf Geldbeträge lauten bzw. in Geld zu erfüllen sind, wie beispielsweise Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Nicht monetäre Vermögensgegenstände sind zum Beispiel Sachanlagen oder Vorräte. Während bei monetären Posten eine Folgebewertung zum Bilanzstichtag durchzuführen ist, kommt es bei nicht monetären Posten im Regelfall zu keiner erfolgswirksamen Folgebewertung.

2. Zugangsbewertung

Vermögensgegenstände in fremder Währung sind beim Zugang im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsmacht zum Geld- oder Briefkurs umzurechnen. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen, nicht monetäre Finanzanlagen, Vorräte: Geldkurs
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Briefkurs
Darlehensforderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Geldkurs
Wertpapiere des Umlaufvermögens: Geldkurs
Flüssige Mittel: Briefkurs
Verbindlichkeiten: Geldkurs

Nach der einhelligen Meinung der handelsrechtlichen Kommentierung wird die Währungsumrechnung monetärer Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in § 256a HGB geregelt. Danach sind monetäre Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erfassung mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Unter dem Devisenkassamittelkurs ist ein Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs zu verstehen.

Für die übrigen nicht monetären Vermögensgegenstände sollen die allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze gelten.

3. Folgebewertung

Für die durchzuführende Folgebewertung am nächsten Bilanzstichtag ist zwischen monetären und nicht monetären Posten zu unterscheiden.

3.1 Nicht monetäre Posten

Im Rahmen der Folgebewertung von nicht monetären Posten ist der Buchwert mit dem zum Stichtagskurs umgerechneten beizulegenden Wert zu vergleichen. Der beizulegende Wert ist dabei im Regelfall zum Geldkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Beim Anlagevermögen kommt dabei eine Abwertung durch eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung in Betracht. Im Falle von wechselkursbedingten Abwertungen ist dies nur bei strukturellen Wechselkurserosionen denkbar. Sollte in der Folgezeit eine Wechselkurserholung eintreten, sind Zuschreibungen erforderlich.

3.2 Monetäre Posten

Nach der einhelligen Meinung der handelsrechtlichen Kommentierung wird die Währungsumrechnung monetärer Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in § 256a HGB geregelt. Für die Folgebewertung gelten dann das übliche Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip. Dies bedeutet, dass bei monetären Vermögensgegenständen eine Abwertung vorzunehmen ist, wenn der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert am Bilanzstichtag unter den mit dem Kurs im Zeitpunkt der Zugangsbewertung umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist. Da § 256a HGB bestimmt, dass stets der Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag heranzuziehen ist, sind Wechselkurseffekte zwischen dem Bilanzstichtag und dem Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses unbeachtlich.

Eine Besonderheit der handelsrechtlichen Bilanzierung findet sich in der Regelung des § 256a Satz 2 HGB. Danach sind bei monetären Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von kleiner einem Jahr zwingend auch unrealisierte Gewinne erfolgswirksam zu vereinnahmen. Dies betrifft dann in der Regel sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in fremder Währung. Dies stellt eine der wenigen Ausnahmen vom Realisationsprinzip in der handelsrechtlichen Bilanzierung dar.

Abgesehen von sogenannten Bewertungseinheiten gilt der Grundsatz der Einzelbewertung, sodass Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung nicht saldiert werden dürfen.

4. Steuerliche Auswirkungen

Dem Grundsatz der Maßgeblichkeit folgend überträgt sich die handelsrechtliche Währungsumrechnung zunächst in die Steuerbilanz und die steuerliche Ergebnisermittlung. Dies gilt auch für die Regelungen des § 256a HGB.

Allerdings darf es für steuerliche Zwecke und damit in Abweichung von der Handelsbilanz nicht zur Erfassung und Besteuerung unrealisierter Gewinne kommen. Dies regelt § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, der festlegt, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten die Bewertungsobergrenze darstellen. Diese Regelung geht der Maßgeblichkeit des § 256a HGB für die Steuerbilanz vor.

Aber auch bei Währungsverlusten in der Folge von Abwertungen muss beachtet werden (und dies wird oft übersehen), dass diese Abwertung aus steuerlicher Sicht eine Teilwertabschreibung darstellt. Dazu bedarf es für die steuerliche Anerkennung des Nachweises einer dauerhaften Wertminderung. Für diesen Nachweis sind wiederum die Kursentwicklungen nach dem Bilanzstichtag im Wertaufhellungszeitraum bis zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses zu beachten. Demnach kann von einer dauerhaften Wertminderung nicht ausgegangen werden, wenn sich der Wechselkurs in der Aufstellungsphase wieder erholt hat.

5. Hedging

Nach § 254 HGB dürfen im Rahmen des Hedgeaccounting sogenannte Bewertungseinheiten gebildet werden. Der § 5 Abs. 1a Satz 2 EStG erlaubt dies auch ausdrücklich im Grundsatz für steuerliche Zwecke, wobei die Übernahme in die Steuerbilanz nur für die Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken möglich ist. Dazu zählen auch Fremdwährungssicherungsgeschäfte. Bei einer Bewertungseinheit werden ein Grund- und Sicherungsgeschäft aufgerechnet und die jeweils entgegenstehenden Wertveränderung saldiert. In diesem Fall dürfen auch unrealisierte Gewinne und Verluste miteinander verrechnet werden. Insofern kommen die handelsrechtlichen Grundprinzipien der Bilanzierung, wie z. B. der Einzelbewertungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Bei der Abbildung von Bewertungseinheiten sind grundsätzlich folgende zwei Methoden zulässig, nach denen der wirksame Teil einer Bewertungseinheit bilanziert werden darf:

  • Einfrierungsmethode (empfohlen): sich ausgleichende Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko werden nicht bilanziert;
  • Durchbuchungsmethode: sich ausgleichende Wertänderungen aus dem abgesicherten Risiko sowohl des Grundgeschäfts als auch des Sicherungsinstruments werden bilanziert.

In der Praxis wird es bei Fremdwährungssicherungsgeschäften in der Regel nicht erreicht, dass sich Gewinne und Verluste aus Grund- und Sicherungsgeschäft vollständig 1:1 gegenüberstehen und eine vollständige Saldierung möglich wird. Es kann sogar sein, dass aufgrund der Kursentwicklung das Sicherungsgeschäft ins Leere läuft und bei seiner verpflichtenden Erfüllung ein zusätzlicher Währungsverlust entsteht. Solche Verluste sind dann als Aufwand unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und je nach Methodik als Drohverlustrückstellung oder zusätzliche Abwertung des Grundgeschäfts zu verbuchen.

6. Angaben im Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses

Im Anhang sind die angewandten Grundsätze der Währungsumrechnung zu erläutern. Dabei sollte angegeben werden, welche Bilanzposten zu welchen Wechselkursen umgerechnet werden und wie die Darstellung in der GuV erfolgt.

Werden Bewertungseinheiten gebildet, so ist auch dies im Anhang zu erläutern. Wird also das Wahlrecht des § 254 HGB zum Hedgeaccounting ausgeübt, verlangt § 285 Nr. 23 HGB recht ausführliche Informationen im Anhang:

  • mit welchem Betrag jeweils Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen zur Absicherung welcher Risiken in welche Arten von Bewertungseinheiten einbezogen sind sowie die Höhe der mit Bewertungseinheiten abgesicherten Risiken,
  • für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Ermittlung,
  • und eine Erläuterung der mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen, die in Bewertungseinheiten einbezogen wurden.

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