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Zwei neue Module M2 und M3 zu IFRS 9 in IDW RS HFA 50 veröffentlicht

Im Juni 2020 wurde die im Mai 2020 vom FAB des IDW verabschiedete finale Fassung von IFRS 9 – M2 und IFRS – M3 im Rahmen des Modulstandards IDW RS HFA 50 veröffentlicht. Die Module beschäftigen sich jeweils mit Einzelfragen bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beschäftigt sich im Rahmen seiner Facharbeit auch mit Auslegungsfragen der nationalen und internationalen Rechnungslegung. Der Modulstandard IDW RS HFA 50 beinhaltet einzelne, jeweils in sich geschlossene Stellungnahmen zu Einzelfragen der IFRS-Interpretation, sofern keine abweichende Auffassung vom IASB oder IFRS IC geäußert wurde. Der Aufbau des Standards sieht eine Unterteilung nach den IFRS-Normen vor, auf die sich die zu interpretierende Fragestellung bezieht bzw. denen sie entstammt. Im November 2019 wurden zwei neue Modulentwürfe zu IFRS 9 verabschiedet und mit Veröffentlichung im Dezember 2019 zur Diskussion gestellt. Nach Ablauf der Kommentierungsfrist am 07.01.2020 wurden die beiden Module im Mai 2020 vom FAB verabschiedet und im Juni 2020 in der finalen Fassung publiziert.

Das Modul „IFRS 9 – M2“ befasst sich im Zusammenhang mit der Klassifizierung von Finanzinstrumenten mit der Frage, ob das Geschäftsmodell „Halten“ im Sinne des IFRS 9 mit einem Verkauf von Forderungen, wie er im Rahmen von Factoring-Vereinbarungen erfolgt, vereinbar ist. Sofern das Factoring in der Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, dass planmäßig und automatisch ein Verkauf stattfindet, um durch den Verkauf Zahlungsströme aus dem Forderungsportfolio zu generieren, ist dies mit dem Geschäftsmodell „Halten“ im Sinne des IFRS 9 nicht vereinbar. Eine selektive Forderungsveräußerung im Rahmen einer Factoring-Vereinbarung hingegen kann zumindest mit dem Geschäftsmodell „Halten und Verkaufen“ in Einklang stehen.

Das Modul „IFRS 9 – M3“ beschäftigt sich ebenfalls mit der Klassifizierung von Finanzinstrumenten. Im Fokus steht die Frage nach der Beurteilung der Zahlungsstrombedingung, die neben der Geschäftsmodellbedingung für eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten kumulativ erfüllt sein muss. Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts erfolgt seine Klassifizierung und im Rahmen dessen auch die Festlegung des Wertmaßstabs für die Folgebewertung. In dem Modul werden insgesamt vier verschiedene Fallkonstellationen analysiert, bei denen eine abweichende Beurteilung der Zahlungsstrombedingung möglich ist, wenn Finanzinstrumente mit identischen Vertragsbedingungen zu unterschiedlichen Zugangszeitpunkten beurteilt werden.

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