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Bundestag beschließt Gesetz zur Umsetzung der elek­troni­schen Finanz­bericht­erstattung (ESEF-Um­setzungs­gesetz)

Der Deutsche Bundesrat hat dem Gesetzes­entwurf der Deutschen Bundes­regierung vom Januar 2020 für ein EU-einheitliches elek­troni­sches Berichts­format (ESEF) am 03.07.2020 zugestimmt. Die Verordnung tritt für Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2020 beginnen, in Kraft. Diese Jahresfinanzberichte sind nach den ESEF-Vorgaben zu veröffentlichen. Das verabschiedete „Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ regelt die Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht. Das Gesetz wurde am 12.08.2020 im BGBl. (Teil I, S. 1874 ff.) veröffentlicht. Die umgesetzten ESEF-Anforderungen sind erstmals auf Abschlüsse anzuwenden, die für das nach dem 31.12.2019 beginnende Geschäftsjahr aufzustellen sind, also regelmäßig für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020.

Das ESEF-Umsetzungsgesetz ist am 13.08.2020 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen schreiben für Emittenten, deren Wertpapiere innerhalb der EU notieren, für ab dem 01.01.2020 beginnende Berichtszeiträume ein digitales Berichtsformat (XHTML) zur Finanzberichterstattung vor. Bei IFRS-Konzernabschlüssen ist das XHTML-Format zusätzlich mit XBRL-Etiketten entlang der IFRS-Taxonomie zu versehen, wobei eine Schonfrist bis 2022 zumindest für den Konzernanhang gestattet wird. Nach Einführung der Taxonomie für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 hinsichtlich der Aufbereitung und Etikettierung der Zahlenwerke sind ab dem Geschäftsjahr 2022 dann weitergehende Ausweispflichten für derzeit mehr als 250 Anhangangaben vorgesehen. 

Das in Kraft getretene Gesetz sieht im Wesentlichen die folgenden Änderungen der handelsrechtlichen Anforderungen an die Berichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen vor:

  • Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen, von Lage- und Konzernlageberichten sowie zugehöriger (Konzern-)Bilanzeide und (Konzern-)Lageberichtseide im XHTML-Format.
  • Etikettierung der durch die ESEF-Verordnung vorgegebenen Informationen in IFRS-Konzernabschlüssen entlang der ESEF-Taxonomie durch Inline-XBRL (iXBRL).
  • Formvorgaben für die elektronische Unterzeichnung der Abschlüsse und Bilanzeide.
  • Vorlage und Prüfung des geforderten Offenlegungsformats durch den Abschlussprüfer sowie gesonderte Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk.
  • Ausweitung der durch die Prüfstelle für Rechnungslegung vorgenommenen Bilanzkontrolle auf das Offenlegungsformat.

Daneben wurden redaktionelle Änderungen umgesetzt, die das ARUG II betreffen. So soll beispielsweise die Offenlegung eines befreienden EU-Konzernabschlusses in englischer Sprache nunmehr bereits unmittelbar mit Inkrafttreten des ARUG II möglich sein.

Die Neuerungen hinsichtlich der elektronischen Berichterstattung sind von den betroffenen Unternehmen nunmehr zeitnah umzusetzen. Neben den Abläufen und Prozessen im Unternehmen und den Anforderungen des ESEF hinsichtlich der Berichterstattung muss sich auch der Abschlussprüfer mit den Neuerungen auseinandersetzen.

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