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Finanzmarkt­integritäts­stärkungs­gesetz (FISG-E): Aus­wirkungen für die Abschluss­prüfung

Nach dem Bekanntwerden des sogenannten Wirecard-Skandals hat der deutsche Gesetzgeber im Sommer 2020 rasches Handeln angekündigt, um zukünftig noch besser die Richtigkeit von Rechnungslegungsunterlagen sicherstellen und damit das am Kapitalmarkt verloren gegangene Vertrauen wieder herstellen zu können. Der am 26.10.2020 veröffentlichte Referentenentwurf zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG-E) ist eine erste Reaktion hierauf. Er beinhaltet Änderungsvorschläge an zahlreichen Gesetzen, die unter anderem auch die Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE-Prüfer) betreffen sollen.

Am 26.10.2020 wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) veröffentlicht. Hintergrund dieses Gesetzentwurfs ist der sogenannte Wirecard-Skandal. Mit Blick auf die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (sogenannte PIE) beinhaltet der Referentenentwurf insbesondere folgende zentrale Änderungsvorschläge:

  • Externe Rotation des Abschlussprüfers (geplante Aufhebung von § 318 Abs. 1a HGB): Die Höchstlaufzeit eines PIE-Prüfungsmandats soll auf zehn Jahre begrenzt werden; die bisherige Möglichkeit einer Verlängerung auf 20 bzw. 24 Jahre soll aufgehoben werden.
  • Erbringung von Nicht-Prüfungsleistungen für ein PIE-Mandat durch den Abschlussprüfer (geplante Aufhebung von § 319a HGB): Die unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Erbringung bestimmter Steuerberatungs- und/oder Bewertungsleistungen durch PIE-Prüfer bei der betreffenden Gesellschaft soll künftig unzulässig sein. Auch die Ausnahmemöglichkeit für die 70%-Honorargrenze-Regelung (Fee Cap) soll abgeschafft werden.

Darüber hinaus soll durch die geplante Änderung des § 323 HGB die Haftung der Abschlussprüfer insgesamt deutlich erhöht werden – für PIE-Prüfer soll sie zudem deutlich stärker verschärft werden als für Prüfer von Nicht-PIE-Mandaten. Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Modifikation des § 332 HGB soll das Strafmaß bei der Erteilung von inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerken bei PIE-Abschlussprüfungen verschärfen.

Letztendlich wird sich zeigen, ob bzw. inwieweit sich die vorgeschlagenen Neuerungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch verändern werden. Erste kritische Stellungnahmen, bspw. seitens der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW), liegen bereits vor.

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