Das BMF hat am 04.12.2020 mitgeteilt, dass die Abgabefrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen um einen Monat bis zum 31.03.2021 verlängert wird. Dieser Entscheidung waren verschiedene Anträge der berufsständischen Organisationen der Steuerberater vorangegangen, die sich aufgrund der hohen Arbeitsbelastung der Kanzleien durch die Beantragung der Corona-Hilfen bereits frühzeitig für eine entsprechende Fristverlängerung eingesetzt hatten.
Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, diese bis zum 31.07. des Folgejahres abgeben. Werden die Steuerpflichtigen bei der Erstellung ihrer Steuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein unterstützt, so gilt eine verlängerte Abgabefrist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Damit wären durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen für das Jahr 2019 bis zum 28.02.2021 einreichen. Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich sanktionsbewährt.
Aufgrund der starken Auslastung der Steuerberater hat die Bundessteuerberaterkammer bereits frühzeitig mehr Zeit für die Erstellung und Abgabe der Steuererklärungen gefordert. Hintergrund dieser Forderung ist die Tatsache, dass die Branche aufgrund der starken Einbindung in die Beantragung von coronabedingten Subventionen (Corona-Überbrückungshilfen, Novemberhilfe, etc.) aktuell an ihre Grenzen gebracht wird. Denn sowohl die Überbrückungshilfen als auch die außerordentlichen Wirtschaftshilfen für die Monate November und Dezember müssen von den Unternehmen oder Selbstständigen über einen Steuerberater, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt beantragt werden.
Wie das BMF am 04.12.2020 mitteilte, wird die Abgabefrist für 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen nun um einen Monat, also bis zum 31.03.2021, verlängert. Zudem wurden auch die Stundungsmöglichkeiten verlängert. Demnach können Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, bis zum 31.03.2021 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Stundung stellen. Die Stundungen laufen laut Ministerium längstens bis zum 30.06.2021.