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Anpassung der ESEF-Verordnung an die aktualisierte IFRS-Taxonomie

Am 18.12.2020 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 vom 06.11.2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Hierdurch wird die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 vom 17.12.2018 (ESEF-Verordnung) geändert, die ein einheitliches europäisches Berichtsformat (ESEF) für Jahresfinanzberichte bestimmter Kapitalmarktunternehmen mit einem Berichtszeitraum, der ab dem 01.01.2020 oder später beginnt, vorsieht. Durch die Änderung wurde das Berichtsformat an die neue IFRS-Taxonomie vom März 2020 angepasst. 

Nach der am 29.05.2019 veröffentlichten Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 vom 17.12.2018 (ESEF-Verordnung) sind Jahresfinanzberichte von Emittenten, deren Wertpapiere innerhalb der EU notieren, für ab dem 01.01.2020 beginnende Berichtszeiträume in einem digitalen Berichtsformat (XHTML) zu veröffentlichen. Bei IFRS-Konzernabschlüssen ist das XHTML-Format zusätzlich mit iXBRL-Etiketten entlang der IFRS-Taxonomie zu versehen. Nach Einführung der ESEF-Taxonomie für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 hinsichtlich der Aufbereitung und Etikettierung der Zahlenwerke sind ab dem Geschäftsjahr 2022 dann weitergehende Ausweispflichten für derzeit mehr als 250 Anhangangaben vorgesehen. 

Am 18.06.2020 hat der Bundestag bereits das ESEF-Umsetzungsgesetz verabschiedet, das die europäischen Vorgaben zu ESEF in deutsches Recht transferierte. Nun wurde die ESEF-Verordnung, die die ESEF-Anforderungen auf europäischer Ebene definiert, durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 vom 06.11.2020 aktualisiert, um die ESEF-Vorgaben an die neue IFRS-Taxonomie vom März 2020 anzupassen. Außerdem wird ein Copyright-Vermerk hinsichtlich der IFRS-Taxonomie, die von der IFRS-Stiftung erstellt und veröffentlicht wird, hinzugefügt. Die Änderungen sind für Berichtszeiträume ab dem 01.01.2021 verpflichtend anzuwenden, können aber bereits auf freiwilliger Basis für Berichtszeiträume ab dem 01.01.2020 Berücksichtigung finden. 

Mit der Änderung der ESEF-Verordnung wurde ESEF an die Überarbeitung der IFRS-Taxonomie angepasst. Da die IFRS-Taxonomie in einem jährlichen Turnus hinsichtlich neuer oder geänderter IFRS-Rechnungslegungsvorschriften aktualisiert wird, ist davon auszugehen, dass auch weiterhin Anpassungen der ESEF-Anforderungen und damit der ESEF-Verordnung notwendig werden. Hinsichtlich der Erstanwendung der Vorgaben der ESEF-Verordnung für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2020 ist zu beachten, dass die Einhaltung der ESEF-Vorgaben vom Abschlussprüfer gesondert zu prüfen und hierüber gesondert zu berichten ist. 

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