News

Nutzungs­dauer für Computer­hardware und Software von einem Jahr

Das Bundesfinanzministerium hat die Nutzungsdauer für Hardware und Software erheblich reduziert. Es besteht somit ab dem 01.01.2021 das steuerliche Wahlrecht für Hardware und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde zu legen. Damit sollen Investitionen in die Digitalisierung steuerlich begünstigt werden.

Mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002:013) hat das Bundesfinanzministerium neue Grundsätze zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software erlassen.

Danach kann von bilanzierenden Unternehmen in der Steuerbilanz eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Es handelt sich demnach um ein Wahlrecht in der Steuerbilanz. Dieses Wahlrecht ist losgelöst von der Bilanzierung in der Handelsbilanz auszuüben. Eine Nutzungsdauer von einem Jahr wird in der Handelsbilanz aufgrund der Orientierung an der betriebsgewöhnlichen tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer, die überwiegend länger sein dürfte als ein Jahr, grundsätzlich nicht vorgesehen sein. Damit sollte das Wahlrecht in der Steuerbilanz durch eine explizite Anlage zur Steuererklärung und zur E-Bilanz dokumentiert werden, damit der Finanzverwaltung die Wahlrechtsausübung zweifelsfrei angezeigt wird. In einer eigenständigen steuerlichen Finanz- und Anlagenbuchhaltung kann die Nutzungsdauer von einem Jahr hinterlegt werden.

Damit ist allerdings auch die Abgrenzung passiver latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu beachten.

Im genannten BMF-Schreiben sind die für die Verkürzung der Nutzungsdauer in Frage kommenden Wirtschaftsgüter aufgezählt, näher beschrieben und definiert:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer, wie Tablet-Computer, Slate-Computer und mobile Thin-Clients,
  • Desktop-Thin-Clients,
  • Workstations,
  • mobile-Workstations,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstationen,
  • externe Netzteile und
  • diverse Peripherie-Geräte, wie Tastaturen, Festplatten, Drucker etc..

Unter Software versteht das BMF-Schreiben Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und –verarbeitung, wie Standardanwendungen und auf den Nutzer individuell abgestimmte Anwendungen, wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme und sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Für ERP-Systeme galt bisher eine Nutzungsdauer von fünf Jahren.

Die Verkürzung der Nutzungsdauer gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, welche nach dem 31.12.2020 enden. Sie gilt allerdings auch für Wirtschaftsgüter, welche früher angeschafft oder hergestellt wurden und zum 31.12.2020 noch nicht vollständig abgeschrieben wurden.

Bei unterjähriger Fertigstellung bzw. Betriebsbereitschaft wird die anteilige monatliche Abschreibung pro rata temporis zu beachten sein.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

Mit Urteil vom 20.06.2023 (IX R 17/21) hat der BFH entschieden, dass bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist in diesen Fällen durch die Finanzverwaltung eine Überprüfung der...
Audit Advisory Sustainability

Handelsrechtliche Schwellenwerte angehoben für 2024 und wahlweise für 2023

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem...
Tax

Interner Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JstG 2024)

Auf rund 240 Seiten widmet sich der bisher nur inoffiziell kursierende Entwurf u. a. Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Rechtsprechung des BVerfG und des BFH, Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen. Der als Artikelgesetz ausgestaltete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 betrifft dabei schwerpunktmäßig die Umsatz- und die Lohnsteuer. Seit einigen Tagen kursiert ein inoffizieller Referentenentwurf...
Tax Audit

Verteilung von Einnahmen bei Nutzungsüberlassungen

Der BFH hat mit Urteil IX R 18/22 vom 12. Dezember 2023 entschieden, dass die Verteilung von Einnahmen über die Nutzungsdauer nach § 11 EStG nicht voraussetzt, dass die Zeitdauer der Nutzungsüberlassung zum Vorauszahlungszeitpunkt bereits feststeht. Es ist ausreichend, dass die Zeitdauer zumindest bestimmbar ist. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ermöglicht es Einnahmen, welche...