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Anpassung des IDW PS 270 n.F. auf­grund des SanInsFoG

Insolvenzrechtliche Prognosezeiträume und handelsrechtliche Fortführungsprognose

Mit Inkrafttreten des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) am 01.01.2021 kam es unter anderem zu Änderungen der §§ 18 und 19 der Insolvenzordnung. In der Folge wurden die Tz. A11 und A13 des IDW PS 270 n.F. an die Gesetzesanpassungen angeglichen. Mit den Anpassungen in IDW PS 270 n.F. werden die Auswirkungen des SanInsFoG auf die insolvenzrechtlichen Prognosezeiträume zur Beurteilung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose durch den Abschlussprüfer abgebildet.

Der Prüfungsstandard IDW PS 270 n.F. befasst sich mit der Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung und wurde am 11.07.2018 vom IDW eingeführt. Seit dem 01.01.2021 gilt das neue Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG). Mit diesem Gesetz wurden unter anderem Anpassungen in den §§ 18 und 19 der Insolvenzordnung (InsO) vorgenommen. Aufgrund des SanInsFoG und den damit einhergehenden Änderungen in den §§ 18 und 19 InsO wurden die Tz. A11 und A13 des IDW PS 270 n.F. angepasst.

In der aktualisierten Fassung von IDW PS 270 wird in der Tz. A11 beschrieben, dass die einschlägige Rechtsprechung für die Auslegung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei der Aufstellung des Abschlusses und der Abschlussprüfung gilt. Des Weiteren muss gemäß Insolvenzrecht der gesetzliche Vertreter des zu prüfenden Unternehmens eine insolvenzrechtliche Fortbestehungsprognose erstellen, wenn bestimmte wirtschaftliche Rahmenbedingungen vorliegen. Die Informationen aus den insolvenzrechtlichen Fortbestehungsprognosen sind essenziell und können bei der Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht vernachlässigt werden.

Mit Blick auf Tz. A13 werden Beispiele hinsichtlich des angemessenen Zeitraums zur Einschätzung der Fortführungsprognose durch den gesetzlichen Vertreter differenziert. So reicht ein Prognosehorizont von zwölf Monaten ab dem Abschlussstichtag aus, wenn keine Ereignisse oder Gegebenheiten festgestellt wurden, die schwerwiegende Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Das Gleiche gilt auch, wenn Ereignisse oder Umstände festgestellt wurden, jedoch die gesetzlichen Vertreter plausibel und begründet erklären können, dass diese Ereignisse oder Umstände keine wesentliche Unsicherheit darstellen. Bei Feststellung von Ereignissen oder Gegebenheiten außerhalb des Zwölfmonatszeitraums gilt die Würdigung durch den Abschlussprüfer wie in Tz. A16 des IDW PS 270 n.F. beschrieben. Seit Neuestem gilt dies auch, wenn eine drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO vorliegt.

Vorübergehende Regelungen, wie beispielsweise der auf vier Monate verkürzte Prognosezeitraum bei der Überschuldungsprüfung, wenn die Überschuldung auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist, werden nicht in IDW PS 270 n.F. dargestellt, sondern in den Zweifelsfragen zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (Fachlicher Hinweis des IDW).

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