Mithilfe des Optionsmodells sollen Personengesellschaften die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung eingeräumt werden. Das Optionsmodell soll nun im Rahmen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) eingeführt werden. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wurde am 19.03.20201 an die Verbände versandt. Dieser wurde bereits am 24.03.2021 vom Bundeskabinett beschlossen.
Der Gesetzesentwurf sieht als Wesentliche Neuerung das Optionsmodell vor, welches durch einen neuen § 1a KStG-E im Körperschaftsteuergesetz eingeführt wird. Dieser soll es den Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften ermöglichen, sich auf unwiderruflichen Antrag wie eine Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft besteuern zu lassen, obwohl sie aus zivilrechtlicher Sicht eine Personengesellschaft bleiben. Das Optionsmodell soll ebenfalls Ausstrahlwirkung auf die Gewerbesteuer entfalten. Der Übergang soll dabei einen Formwechsel im Sinne des UmwStG darstellen. Eine Rückoption ist im Rahmen des Gesetzesentwurfs auch vorgesehen.
Bislang werden Personengesellschaften nach dem Transparenzprinzip besteuert. Diese werden nun beim Ausüben des Optionsmodells gemäß § 1a KStG-E körperschaftsteuerpflichtig und demnach im Sinne Trennungsprinzips besteuert. Die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft im Rahmen des Optionsmodells gilt jedoch lediglich für die Besteuerung nach dem Einkommen. Die optierende Gesellschaft hat einen unwiderruflichen Antrag vor Beginn des Wirtschaftsjahres ab dem die Besteuerung als Kapitalgesellschaft gelten soll, beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz soll mit Wirkung zum 01.01.2022 gelten. Demnach gilt es zu beachten, dass der Antrag noch in 2021 zu stellen ist. Zur Umsetzung der Besteuerung auf Gesellschafterebene werden auch die Regelungen der §§ 17, 20 EStG angepasst. Die optierende Gesellschaft wird dann auch im Bereich der Gewerbesteuer im Hinblick auf die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Dies ist entsprechend im § 2 Abs. 8 GewStG-E geregelt.
Da der Übergang einen Formwechsel im Sinne des UmwStG darstellt, gilt es zu beachten, dass die Antragstellung einer Zustimmung drei Viertel der abgegebenen Stimmen im Sinne des § 217 Abs. 1 UmwG erfordert. Die Steuerfolgen des Formwechsel richten sich nach § 25 UmwStG.
Eine Rückoption zur transparenten Besteuerung ist in § 1a Abs. 4 KStG-E geregelt. Der Gesetzesentwurf sieht dabei keine Mindestdauer für die Ausübung der Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft vor.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf noch folgende weitere Änderungen vor:
- Internationalisierung des Umwandlungssteuerrechts in dem der persönliche Anwendungsbereich des UmwStG auf Drittstaatenfälle erweitert werden soll. Demnach soll die Beschränkung auf EU/EWR-Staaten aufgehoben werden.
- Ablösung der Ausgleichsposten für Mehr- und Minderabführungen im Bereich der körperschaftsteuerlichen Organschaften durch die sogenannte Einlagelösung (§§ 14 und 27 KStG-E)
- Währungskursschwankungen im Zusammenhang mit Gesellschaftsdarlehen sollen als Betriebsausgabe gemäß § 8b Abs. 3 KStG-E gelten
Es wird davon ausgegangen, dass das Gesetzgebungsverfahren bis zur Sommerpause abgeschlossen wird und das Gesetz zum 01.01.2022 in Kraft tritt.