Mit dem am 01.01.2020 in Kraft getretenen Forschungszulagengesetz (FZulG) wird die Forschung und Entwicklung in Deutschland in Form einer Zulage ab dem Jahr 2020 steuerlich gefördert. Im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens ist zunächst ein Antrag auf Bescheinigung der förderfähigen Projekte zu stellen, bevor nach erfolgter Bescheinigung ein weiterer Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage zu stellen ist. Anträge auf Bescheinigungen förderfähiger Projekte sind bereits seit Anfang 2021 möglich. Seit dem 01.04.2021 sind nun auch Anträge auf Festsetzung der Forschungszulage durchführbar.
Am 01.01.2020 trat das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft, durch das die Forschung und Entwicklung in Deutschland anhand einer Zulage ab dem Jahr 2020 steuerlich gefördert wird. Für die Beantragung und Gewährung der Forschungszulage ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Der erste Schritt beinhaltet die Beantragung auf Erteilung einer Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines Forschungs- und Entwicklungs-Vorhabens bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Die Bescheinigung wird unmittelbar an das zuständige Finanzamt des jeweiligen Unternehmens übermittelt. Solche Antragstellungen auf Bescheinigung sind bereits seit Anfang 2021 möglich.
In einem zweiten Schritt ist dann die Festsetzung der entsprechenden Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Die Beantragung erfolgt nach Ablauf des entsprechenden Wirtschaftsjahrs. Das Finanzamt prüft die im Rahmen der Beantragung gemachten Angaben und setzt die Forschungszulage in einem Bescheid fest. Im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer wird die Forschungszulage dann auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Eine hierüber hinausgehende Forschungszulage wird als Einkommen- oder Körperschaftsteuererstattung ausbezahlt. Anträge auf die Festsetzung der Forschungszulage sind nun seit dem 01.04.2021 über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein Elster“ möglich, wobei alle für die Festsetzung der Forschungszulage nötigen Informationen anzugeben sind. Die Beantragung kann grundsätzlich sowohl vom Unternehmen als auch über einen Steuerberater vorgenommen werden.
Mit der Freischaltung des zweiten und damit letzten Schritts des Verfahrens zur Gewährung der Forschungszulage können Unternehmen nun die Festsetzung der Forschungszulage beantragen. Erste Bescheide über die Festsetzung der Forschungszulage und Entlastungen im Rahmen der nächsten Einkommen- oder Körperschaftsteuerbelastung sind damit für die kommenden Wochen und Monate zu erwarten.