IDW S 7 integriert in Tz. 29 den Wortlaut des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen § 102 StaRUG und weist auf die entsprechende Verpflichtung hin, bereits bei Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten auf Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17-19 InsO sowie auf die damit einhergehenden Pflichten des Mandanten hinzuweisen. Außerdem wird der Standard an die ISA [DE] hinsichtlich des entsprechenden Anwendungszeitpunkts und Begrifflichkeiten angepasst.
IDW S 7 regelt die Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen durch einen Wirtschaftsprüfer. Der Standard wurde, wie zuvor bereits andere IDW Verlautbarungen, an die ISA [DE] – die ins Deutsche übersetzten International Standards on Auditing (ISA), ergänzt um nationale Besonderheiten – angepasst. Hierbei wurden im Wesentlichen die Begrifflichkeiten der ISA [DE] und der entsprechende Anwendungszeitpunkt übernommen sowie Verweise auf die ISA [DE] aufgenommen. Der Anwendungszeitpunkt des IDW S 7 ist damit deckungsgleich zur künftig verpflichtenden Anwendung der ISA [DE]. Der IDW S 7 in der neuen Fassung gilt somit für Berichtszeiträume ab dem 15.12.2021; ausgenommen sind Rumpfgeschäftsjahre, die vor dem 31.12.2022 enden.
Daneben ergab sich in Tz. 29 des IDW S 7 eine durch § 102 StaRUG inspirierte Änderung, die die Pflicht des abschlusserstellenden Wirtschaftsprüfers regelt, einen Mandanten bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf das mögliche Vorliegen eines Insolvenzgrundes gemäß §§ 17-19 InsO und die daran anknüpfenden Pflichten der gesetzlichen Vertreter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen. Demnach muss der Wirtschaftsprüfer auf Vorliegen eines Insolvenzgrundes dann hinweisen, wenn Anhaltspunkte hierfür offenkundig sind und er annehmen muss, dass dem Mandanten die Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Ungeachtet des noch ausstehenden Anwendungszeitpunkts der neuen Fassung des IDW S 7 ist festzuhalten, dass § 102 StaRUG mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2021 bereits jetzt grundsätzlich zu beachten ist.