Am 01.08.2021 tritt das am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft. Danach müssen bußgeldbewehrt in Übergangsfristen ausnahmslos nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Die bisherigen Mitteilungsfiktionen (insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, börsennotierten Aktiengesellschaften) und Ausnahmeregelungen (etwa für bestimmte GmbH & Co. KG – Strukturen) entfallen ersatzlos. Erleichterungen gibt es nur noch für eingetragene Vereine.
Seit einiger Zeit warf das Gesetz seine Schatten voraus und ist nun beschlossene Sache: Mit dem am 10.06.2021 vom Bundestag verabschiedeten Transparenz-Finanzinformationsgesetz (TraFinG) erstarkt mit Wirkung zum 01.08.2021 das Transparenzregister zum Vollregister (vgl. die Kleeberg-News vom 16.02.2021). Doch was bedeutet dies in der Praxis? Wir haben aus den bisherigen Erfahrungen mit dem Transparenzregister Antworten auf die fünf wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt:
1. Wer muss was dem Transparenzregister melden?
Prinzip der Eigenverantwortung
Die Meldepflicht zum Transparenzregister nach den Regelungen des Geldwäschegesetzes besteht grundsätzlich für die Gesellschaft selbst. Es gibt keine Konzernmeldung, jede Gesellschaft hat in Eigenverantwortung ihren wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und haftet selbst für die ordnungsgemäße Meldung.
Meldepflichtige Rechtseinheiten
Nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (etwa: AG, GmbH, KGaA, SE, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften, Stiftungen und Vereine), eingetragene Personengesellschaften (etwa: eGbR – nach Inkrafttreten MoPeG zum 01.01.2024 –, oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG), Trusts und nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur oder Funktion entsprechen.
Nach neuer Gesetzeslage sind alle vorgenannten Gesellschaften einschließlich etwaiger Mischformen ausnahmslos meldepflichtig. Dies betrifft insbesondere Gesellschaften, die sich bisher auf die sogenannte Meldefiktion berufen konnten, also vor allem Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH und der KG. Lediglich für Vereine wird weiterhin eine Ausnahme bestehen. Gemäß § 20a GWG-neu, werden Vereine durch das Transparenzregister selbst und automatisch eingetragen. Dies gilt aber nur, wenn alle wirtschaftlich Berechtigten (also die Vereinsvorstände) ordnungsgemäß und vollständig in das Vereinsregister eingetragen sind. Da sich dort jedoch keine Angaben zu Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit finden, wird in der automatischen Eintragung „Deutschland“ für beide Angaben fingiert. Sofern dies nicht zutreffend ist, muss der Verein selbst melden.
Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten
Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetztes ist nur diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar (i) mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, (ii) mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder (iii) auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Kann kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, müssen die fiktiv wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden (z.B. Geschäftsführer der GmbH). Im Fall der mehrstufigen Beteiligung (mehrere Gesellschaften in einer Kette), ist der hinter jedem einzelnen und bis zum letzten Glied in der Beteiligungskette stehende wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und zu melden.
Folgende Daten des oder der wirtschaftlich Berechtigten sind zu erheben und dem Transparenzregister zu melden:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum,
- Wohnort,
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und
- alle Staatsangehörigkeiten (bisher war eine Staatsangehörigkeit ausreichend).
2. Wann muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung des oder der wirtschaftlich Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Dies bedeutet, dass bei jeder Änderung in der Person des wirtschaftlichen Berechtigten die Meldung ohne schuldhaftes Zögern durch die Gesellschaft vorzunehmen ist. Dabei ist darauf zu achten, dass sich stets alle wirtschaftlich Berechtigten aus einer einzigen (und zwar der aktuellsten) Meldung zum Transparenzregister ergeben müssen. Dies hat zur Folge, dass auch wenn sich bei Rechtseinheiten mit mehreren wirtschaftlich Berechtigten nur ein wirtschaftlich Berechtigter ändert, bei der Änderungsmitteilung stets alle wirtschaftlich Berechtigten (erneut) anzugeben sind.
Da aufgrund der Neuregelung nun einige Gesellschaften, die bisher unter die Mitteilungsfiktion fielen, selbst meldepflichtig werden, gelten für diese (und nur für diese) folgende Übergangsfristen:
- AG, SE, KGaA: 30.03.2022
- GmbH, Gen., Europäische Gen. oder PartnG: 30.06.2022
- In allen anderen Fällen (z.B. oHG, KG): 31.12.2022
3. Wie erfolgt die Meldung?
Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann elektronisch und nur nach Registrierung über die Website des Transparenzregisters erfolgen. Ein weitergehendes Formerfordernis, wie etwa beim Handelsregister, ist nicht erforderlich.
Der Prozess von der Anmeldung bis zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten ist nach unserer Erfahrung mitunter langwierig, insbesondere aufgrund von Rückfragen und unterschiedlicher Prüfungsintensität der Sachbearbeiter des Bundesanzeigers; häufig ist eine Auseinandersetzung mit vorgetragenen Rechtsauffassungen notwendig. Im Rahmen von Rückfragen werden gehäuft teils detailreiche Nachweise (etwa konkrete Auszüge aus Satzungen, Aktienregister, Personalausweis etc.) für die Eintragungen gefordert.
4. Was passiert, wenn die Meldung unterbleibt?
Wenn trotz Meldepflicht eine Meldung der wirtschaftlich Berechtigten unterbleibt, kann dies gravierende Auswirkungen haben. Schon das zu späte Melden der wirtschaftlich Berechtigten zieht Bußgelder nach sich. Zudem wird jede Gesellschaft, gegen die ein Bußgeld verhängt wird, auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes namentlich veröffentlicht (Prangerwirkung).
Das Bußgeld bemisst sich nach einem vorgegebenen Katalog und kann bei einfach gelagerten Fällen bis zu EUR 150.000, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen. Dabei wird zur konkreten Bestimmung der Höhe des Bußgelds der Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes herangezogen.
Danach wird der Regelsatz für einen Verstoß mit den drei Faktoren Vorsatz/Leichtfertigkeit, wirtschaftliche Verhältnisse und Schwere des Verstoßes multipliziert. Die nach Regelsatz und Faktoren berechnete Geldbuße kann bei Vorliegen besonderer Gründe im Einzelfall zusätzlich erhöht oder ermäßigt werden.
Im ersten Halbjahr 2021 wurden bereits ca. 160 Bußgeldentscheidungen über EUR 200 bestandskräftig und sind auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht worden. Für das gesamte Jahr 2020 waren dies noch ca. 150 Bußgeldentscheidungen. Dies zeigt nicht zuletzt, dass Verstöße nun mit Vehemenz verfolgt werden und die Meldepflicht nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte.
5. Wie kann mir Kleeberg dabei helfen?
Kleeberg unterstützt Sie natürlich gerne auch bei der Erfüllung der Meldepflichten zum Transparenzregister.
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen haben oder wir Sie unterstützen können.